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{'item': '98/21/0167'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.07.2003 Geschäftszahl98/21/0167 RechtssatzArt 7 Satz 1 ARB 1/80 bezweckt, die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, dadurch zu fördern, dass ihm in diesem Staat die Aufrechterhaltung seiner familiären Bande garantiert wird. In Anbetracht ihres Geistes und ihres Regelungszwecks kann diese Vorschrift daher nicht so ausgelegt werden, dass sie nur verlangt, dass der Aufnahmemitgliedstaat dem Familienangehörigen die Genehmigung zur Einreise erteilt, um zu dem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, ohne dass der Angehörige in diesem Staat weiterhin tatsächlich mit dem Wanderarbeitnehmer zusammenzuwohnen brauchte, solange er nicht selbst das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt hat. In einem Fall, in dem sich der türkische Staatsangehörige nur auf seine Stellung als Familienangehöriger eines Wanderarbeitnehmers im Sinne von Artikel 7 Satz 1 stützen kann, weil er selbst nicht die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Rechte erfüllt, verlangt die praktische Wirksamkeit des Artikels 7, dass sich die Familienzusammenführung, die der Grund für die Einreise des Betroffenen in den fraglichen Mitgliedstaat war, während einer bestimmten Zeit im tatsächlichen Zusammenleben des Betroffenen mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft manifestiert. Daraus folgt, dass es den Behörden eines Mitgliedstaats nach dem Beschluss Nr. 1/80 nicht grundsätzlich verwehrt ist, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines Familienangehörigen, dem die Genehmigung erteilt worden ist, in diesen Mitgliedstaat im Rahmen der Familienzusammenführung zu dem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass der Betroffene während des in Artikel 7 Satz 1 dieses Beschlusses vorgesehenen Zeitraums von drei Jahren tatsächlich eine Lebensgemeinschaft mit diesem Arbeitnehmer führt. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn objektive Gegebenheiten es rechtfertigten, dass der Wanderarbeitnehmer und sein Familienangehöriger im Aufnahmemitgliedstaat nicht zusammenleben. Dies wäre ua der Fall, wenn der Familienangehörige aufgrund der Entfernung zwischen dem Wohnort des Arbeitnehmers und seiner Arbeitsstelle oder einer von ihm besuchten Berufsausbildungsstätte gezwungen wäre, eine gesonderte Wohnung zu nehmen. Es ist Sache des allein zuständigen nationalen Gerichts, für die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu entscheiden, ob solche objektiven Gegebenheiten vorliegen, die es rechtfertigen können, dass der Familienangehörige und der türkische Wanderarbeitnehmer getrennt voneinander leben. Aus dem Geist und dem Regelungszweck des Art 7 Satz 1 ARB 1/80 folgt somit, dass der Familienangehörige grundsätzlich seinen Wohnsitz während dieser drei Jahre ununterbrochen bei dem türkischen Arbeitnehmer haben muss. Diese Auslegung bedeutet jedoch nicht, dass sich der Betroffene nicht aus berechtigten Gründen für einen angemessenen Zeitraum vom gemeinsamen Wohnsitz entfernen dürfte, zB um Urlaub zu machen oder seine Familie im Heimatland zu besuchen. Denn solche kurzzeitigen Unterbrechungen der Lebensgemeinschaft, die ohne die Absicht erfolgen, den gemeinsamen Wohnsitz im Aufnahmemitgliedstaat in Frage zu stellen, müssen den Zeiten gleichgestellt werden, während deren der betroffene Familienangehörige tatsächlich mit dem türkischen Arbeitnehmer zusammengelebt hat. (Hinweis EuGH Urteil

  1. April 1997 in der rechtssache C 351/95 Kadiman).Artikel 7, Satz 1 ARB 1/80 bezweckt, die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, dadurch zu fördern, dass ihm in diesem Staat die Aufrechterhaltung seiner familiären Bande garantiert wird. In Anbetracht ihres Geistes und ihres Regelungszwecks kann diese Vorschrift daher nicht so ausgelegt werden, dass sie nur verlangt, dass der Aufnahmemitgliedstaat dem Familienangehörigen die Genehmigung zur Einreise erteilt, um zu dem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, ohne dass der Angehörige in diesem Staat weiterhin tatsächlich mit dem Wanderarbeitnehmer zusammenzuwohnen brauchte, solange er nicht selbst das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt hat. In einem Fall, in dem sich der türkische Staatsangehörige nur auf seine Stellung als Familienangehöriger eines Wanderarbeitnehmers im Sinne von Artikel 7 Satz 1 stützen kann, weil er selbst nicht die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Rechte erfüllt, verlangt die praktische Wirksamkeit des Artikels 7, dass sich die Familienzusammenführung, die der Grund für die Einreise des Betroffenen in den fraglichen Mitgliedstaat war, während einer bestimmten Zeit im tatsächlichen Zusammenleben des Betroffenen mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft manifestiert. Daraus folgt, dass es den Behörden eines Mitgliedstaats nach dem Beschluss Nr. 1/80 nicht grundsätzlich verwehrt ist, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines Familienangehörigen, dem die Genehmigung erteilt worden ist, in diesen Mitgliedstaat im Rahmen der Familienzusammenführung zu dem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass der Betroffene während des in Artikel 7 Satz 1 dieses Beschlusses vorgesehenen Zeitraums von drei Jahren tatsächlich eine Lebensgemeinschaft mit diesem Arbeitnehmer führt. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn objektive Gegebenheiten es rechtfertigten, dass der Wanderarbeitnehmer und sein Familienangehöriger im Aufnahmemitgliedstaat nicht zusammenleben. Dies wäre ua der Fall, wenn der Familienangehörige aufgrund der Entfernung zwischen dem Wohnort des Arbeitnehmers und seiner Arbeitsstelle oder einer von ihm besuchten Berufsausbildungsstätte gezwungen wäre, eine gesonderte Wohnung zu nehmen. Es ist Sache des allein zuständigen nationalen Gerichts, für die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu entscheiden, ob solche objektiven Gegebenheiten vorliegen, die es rechtfertigen können, dass der Familienangehörige und der türkische Wanderarbeitnehmer getrennt voneinander leben. Aus dem Geist und dem Regelungszweck des Artikel 7, Satz 1 ARB 1/80 folgt somit, dass der Familienangehörige grundsätzlich seinen Wohnsitz während dieser drei Jahre ununterbrochen bei dem türkischen Arbeitnehmer haben muss. Diese Auslegung bedeutet jedoch nicht, dass sich der Betroffene nicht aus berechtigten Gründen für einen angemessenen Zeitraum vom gemeinsamen Wohnsitz entfernen dürfte, zB um Urlaub zu machen oder seine Familie im Heimatland zu besuchen. Denn solche kurzzeitigen Unterbrechungen der Lebensgemeinschaft, die ohne die Absicht erfolgen, den gemeinsamen Wohnsitz im Aufnahmemitgliedstaat in Frage zu stellen, müssen den Zeiten gleichgestellt werden, während deren der betroffene Familienangehörige tatsächlich mit dem türkischen Arbeitnehmer zusammengelebt hat. (Hinweis EuGH Urteil
  2. April 1997 in der rechtssache C 351/95 Kadiman).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.