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{'item': '98/21/0224'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.2000 Geschäftszahl98/21/0224 RechtssatzEine Ausweisung gem § 17 Abs 1 FrG 1993 wird gegenstandslos, wenn dem Fremden nach Erlassung des Bescheides (wieder) ein Recht zum Aufenthalt zukommt, somit sein Aufenthalt nachträglich legalisiert wird. In diesem Fall kann die Ausweisung auf Grund des inzwischen rechtmäßigen Aufenthaltes nicht mehr vollzogen werden. Sollte der Aufenthalt des Fremden zu einem späteren Zeitpunkt (wieder) unrechtmäßig werden, so könnte er nicht in Vollziehung der ursprünglichen, auf Grund eines früheren illegalen Aufenthaltes erlassenen Ausweisung beendet werden, sondern müsste die Frage, ob sich der Fremde neuerlich illegal im Bundesgebiet aufhält, in einem weiteren Ausweisungsverfahren geklärt werden (Hinweis B 5.11.1999, 96/21/1053). Wodurch die nachträgliche Legalisierung bewirkt wird, spielt keine Rolle; auch im Fall der Zuerkennung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 19 AsylG 1997 (Hinweis B 26.11.1999, 97/21/0907) wird eine vor Eintritt dieses Umstandes erlassene Ausweisung wirkungslos. Dies gilt auch für Ausweisungen gem § 17 Abs 2 FrG 1993 (Hinweis B 26.11.1999, 96/21/0494). Diese Legalisierung hat zur Folge, dass keine konkrete Aussicht mehr auf eine Abschiebung in den Staat besteht, in dem verfolgt zu werden der Bf behauptet. Damit ist auch der angefochtene, nach § 75 FrG 1997 ergangene Bescheid wirkungslos geworden, sodass der Bf seither nicht mehr im Recht auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Albanien verletzt sein kann. Im Hinblick darauf, dass er nicht darlegt, inwieweit er sonst noch in subjektiven Rechten verletzt sein könnte (eine Aufforderung zur Stellungnahme blieb unbeantwortet), war die erst nach eingetretener Legalisierung erhobene Beschwerde gem § 34 Abs 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Eine Ausweisung gem Paragraph 17, Absatz eins, FrG 1993 wird gegenstandslos, wenn dem Fremden nach Erlassung des Bescheides (wieder) ein Recht zum Aufenthalt zukommt, somit sein Aufenthalt nachträglich legalisiert wird. In diesem Fall kann die Ausweisung auf Grund des inzwischen rechtmäßigen Aufenthaltes nicht mehr vollzogen werden. Sollte der Aufenthalt des Fremden zu einem späteren Zeitpunkt (wieder) unrechtmäßig werden, so könnte er nicht in Vollziehung der ursprünglichen, auf Grund eines früheren illegalen Aufenthaltes erlassenen Ausweisung beendet werden, sondern müsste die Frage, ob sich der Fremde neuerlich illegal im Bundesgebiet aufhält, in einem weiteren Ausweisungsverfahren geklärt werden (Hinweis B 5.11.1999, 96/21/1053). Wodurch die nachträgliche Legalisierung bewirkt wird, spielt keine Rolle; auch im Fall der Zuerkennung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 19, AsylG 1997 (Hinweis B 26.11.1999, 97/21/0907) wird eine vor Eintritt dieses Umstandes erlassene Ausweisung wirkungslos. Dies gilt auch für Ausweisungen gem Paragraph 17, Absatz 2, FrG 1993 (Hinweis B 26.11.1999, 96/21/0494). Diese Legalisierung hat zur Folge, dass keine konkrete Aussicht mehr auf eine Abschiebung in den Staat besteht, in dem verfolgt zu werden der Bf behauptet. Damit ist auch der angefochtene, nach Paragraph 75, FrG 1997 ergangene Bescheid wirkungslos geworden, sodass der Bf seither nicht mehr im Recht auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Albanien verletzt sein kann. Im Hinblick darauf, dass er nicht darlegt, inwieweit er sonst noch in subjektiven Rechten verletzt sein könnte (eine Aufforderung zur Stellungnahme blieb unbeantwortet), war die erst nach eingetretener Legalisierung erhobene Beschwerde gem Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.