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{'item': '98/21/0248'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.09.2000 Geschäftszahl98/21/0248 RechtssatzDie Überlegungen, die zu der Beurteilung führen, dass eine Ausweisung des zufolge des Beschlusses des VwGH betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages wieder in der Position eines Asylwerbers befindlichen Bf gem § 33 Abs 1 FrG 1997 mit dem Gesetz nicht im Einklang steht, lassen sich nicht auf eine Ausweisung nach § 33 Abs 2 legcit übertragen. Während nämlich § 33 Abs 1 FrG 1997 auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet abstellt, sodass nicht unbeachtet bleiben kann, dass nach den erkennbaren Vorstellungen des Gesetzgebers auch unter Umgehung der Grenzkontrolle oder entgegen den Bestimmungen desDie Überlegungen, die zu der Beurteilung führen, dass eine Ausweisung des zufolge des Beschlusses des VwGH betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages wieder in der Position eines Asylwerbers befindlichen Bf gem Paragraph 33, Absatz eins, FrG 1997 mit dem Gesetz nicht im Einklang steht, lassen sich nicht auf eine Ausweisung nach Paragraph 33, Absatz 2, legcit übertragen. Während nämlich Paragraph 33, Absatz eins, FrG 1997 auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet abstellt, sodass nicht unbeachtet bleiben kann, dass nach den erkennbaren Vorstellungen des Gesetzgebers auch unter Umgehung der Grenzkontrolle oder entgegen den Bestimmungen des 02ten Hauptstückes des FrG 1997 eingereisten Asylwerbern eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung gewährt werden soll (es sei denn, der Asylantrag wäre schon als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden), kommt es unter dem Blickwinkel des § 33 Abs 2 FrG 1997 auf die Rechtmäßigkeit des inländischen Aufenthaltes nicht an (Hinweis Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend ein Fremdengesetz - 685 BlgNR

  1. GP, 74 zu § 33). Eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist im gegebenen Zusammenhang daher nur dann von Relevanz, wenn die (alternativen) Voraussetzungen des § 21 Abs 1 Z 1 oder Z 2 AsylG 1997 vorliegen, sodass eine derartige vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach der letztgenannten Bestimmung § 33 Abs 2 FrG 1997 unanwendbar machen würde. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor - im gegenständlichen Fall ist das im Hinblick auf die unbestrittene behördliche Feststellung, dass der Bf unmittelbar nach der unter Umgehung der Grenzkontrolle erfolgten Einreise von Organen der Grenzüberwachung aufgegriffen worden sei, evident -, so steht ein asylrechtliches vorläufiges Aufenthaltsrecht einer Ausweisung nach § 33 Abs 2 FrG 1997 nicht im Weg, weshalb es dann auch nicht darauf ankommen kann, dass eine solche Aufenthaltsberechtigung regelmäßig gewährt werden soll. Nach den vorhin zitierten Materialien erfasst § 33 Abs 2 FrG 1997 Sondertatbestände, die allenfalls ungeachtet eines anhängigen Asylverfahrens - bloß unter Bedachtnahme auf § 21 Abs 1 AsylG 1997 - die Ausweisung eines Fremden rechtfertigen können.02ten Hauptstückes des FrG 1997 eingereisten Asylwerbern eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung gewährt werden soll (es sei denn, der Asylantrag wäre schon als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden), kommt es unter dem Blickwinkel des Paragraph 33, Absatz 2, FrG 1997 auf die Rechtmäßigkeit des inländischen Aufenthaltes nicht an (Hinweis Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend ein Fremdengesetz - 685 BlgNR
  2. GP, 74 zu Paragraph 33,). Eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist im gegebenen Zusammenhang daher nur dann von Relevanz, wenn die (alternativen) Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, AsylG 1997 vorliegen, sodass eine derartige vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach der letztgenannten Bestimmung Paragraph 33, Absatz 2, FrG 1997 unanwendbar machen würde. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor - im gegenständlichen Fall ist das im Hinblick auf die unbestrittene behördliche Feststellung, dass der Bf unmittelbar nach der unter Umgehung der Grenzkontrolle erfolgten Einreise von Organen der Grenzüberwachung aufgegriffen worden sei, evident -, so steht ein asylrechtliches vorläufiges Aufenthaltsrecht einer Ausweisung nach Paragraph 33, Absatz 2, FrG 1997 nicht im Weg, weshalb es dann auch nicht darauf ankommen kann, dass eine solche Aufenthaltsberechtigung regelmäßig gewährt werden soll. Nach den vorhin zitierten Materialien erfasst Paragraph 33, Absatz 2, FrG 1997 Sondertatbestände, die allenfalls ungeachtet eines anhängigen Asylverfahrens - bloß unter Bedachtnahme auf Paragraph 21, Absatz eins, AsylG 1997 - die Ausweisung eines Fremden rechtfertigen können.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.