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{'item': '98/21/0252'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.06.1998 Geschäftszahl98/21/0252 Rechtssatz§ 33 Abs 1 FrG 1997 räumt der Behörde insofern ein Ermessen ein, als diese Bestimmung die Behörde bei Vorliegen bestimmter Umstände ermächtigt, von der Ausweisung auch dann abzusehen, wenn die in den §§ 33 und 37 legcit hiefür normierten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Für die Ausübung dieses Ermessens ist nicht bloß das Gewicht der privaten und familiären Interessen des betroffenen Fremden, welches bereits für die Entscheidung, ob § 37 FrG 1997 der Ausweisung entgegensteht, maßgeblich ist, von entscheidender Bedeutung. Die Behörde hat vielmehr bei ihrer Ermessensentscheidung gemäß § 33 Abs 1 legcit in Erwägung zu ziehen, ob und wenn ja welche bestimmten Umstände im Einzelfall vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung für und gegen die Ausweisung sprechen und sich hiebei insbesondere von den Vorschriften des FrG 1997 leiten zu lassen (Hinweis B 24.4.1998, 96/21/0490). Ebenso wie bei der Ermessensübung in Anwendung des § 36 Abs 1 FrG 1997 hat die Behörde den für die Ausweisung maßgeblichen Sachverhalt bei entsprechender Wahrung des Parteiengehörs festzustellen und der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz erforderlich ist (Hinweis B 24.4.1998, 96/21/0490).Paragraph 33, Absatz eins, FrG 1997 räumt der Behörde insofern ein Ermessen ein, als diese Bestimmung die Behörde bei Vorliegen bestimmter Umstände ermächtigt, von der Ausweisung auch dann abzusehen, wenn die in den Paragraphen 33 und 37 legcit hiefür normierten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Für die Ausübung dieses Ermessens ist nicht bloß das Gewicht der privaten und familiären Interessen des betroffenen Fremden, welches bereits für die Entscheidung, ob Paragraph 37, FrG 1997 der Ausweisung entgegensteht, maßgeblich ist, von entscheidender Bedeutung. Die Behörde hat vielmehr bei ihrer Ermessensentscheidung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, legcit in Erwägung zu ziehen, ob und wenn ja welche bestimmten Umstände im Einzelfall vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung für und gegen die Ausweisung sprechen und sich hiebei insbesondere von den Vorschriften des FrG 1997 leiten zu lassen (Hinweis B 24.4.1998, 96/21/0490). Ebenso wie bei der Ermessensübung in Anwendung des Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 hat die Behörde den für die Ausweisung maßgeblichen Sachverhalt bei entsprechender Wahrung des Parteiengehörs festzustellen und der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz erforderlich ist (Hinweis B 24.4.1998, 96/21/0490).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.