Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

98/21/0268

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.11.2002 Geschäftszahl98/21/0268 RechtssatzDie Bestimmung des § 66 StGB setzt Strafen für dieselbe Tat voraus und gelangt im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten nicht zur Anwendung.Die Bestimmung des Paragraph 66, StGB setzt Strafen für dieselbe Tat voraus und gelangt im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten nicht zur Anwendung.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.