RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.09.2001 Geschäftszahl98/21/0335 RechtssatzZur Beurteilung, ob mit der Erfüllung des Tabestandes des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG 1997 auch die im § 48 Abs. 1 erster Satz iVm § 36 Abs. 1 Z 1 FrG 1997 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist eine Prognose erforderlich, bei der jedoch nicht allein auf dieses Fehlverhalten Bedacht zu nehmen ist, sondern - unter der Voraussetzung seitherigen Wohlverhaltens - auch auf den seit seiner Verwirklichung verstrichenen Zeitraum. Je länger die Eheschließung zurückliegt, umso mehr Gewicht ist dem Wohlverhalten des Fremden seit diesem Zeitpunkt für die zu treffende Prognose zuzumessen. Wenn die rechtsmissbräuchliche Eingehung der Ehe fünf Jahre oder länger zurückliegt, so rechtfertigt der besagte Missbrauch die Annahme, der weitere Aufenthalt des Fremden gefährde die öffentliche Ordnung, nicht mehr, wobei jedoch den Fremden in solchen Fällen außer der rechtsmissbräuchlichen Eingehung einer Ehe und der Berufung auf diese Ehe im Rahmen von Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung kein fremdenrechtlich relevantes Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Der Zeitraum von fünf Jahren wird in diesen Fällen immer ab dem Zeitpunkt der Eheschließung und nicht ab dem Zeitraum der letztmaligen Berufung auf diese Ehe zum Zweck der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung berechnet (Hinweis E
- Februar 2000, 99/18/0252). Liegt allerdings neben der rechtsmissbräuchlichen Eheschließung ein weiteres fremdenrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden vor, so kann bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 48 Abs. 1 erster Satz iVm § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG 1997 nicht nur dieses Fehlverhalten, sondern auch die mehr als fünf Jahre zurückliegende rechtsmissbräuchliche Eingehung der Ehe berücksichtigt werden (Hinweis E
- März 2000, 99/18/0269).Zur Beurteilung, ob mit der Erfüllung des Tabestandes des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 9, FrG 1997 auch die im Paragraph 48, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1997 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist eine Prognose erforderlich, bei der jedoch nicht allein auf dieses Fehlverhalten Bedacht zu nehmen ist, sondern - unter der Voraussetzung seitherigen Wohlverhaltens - auch auf den seit seiner Verwirklichung verstrichenen Zeitraum. Je länger die Eheschließung zurückliegt, umso mehr Gewicht ist dem Wohlverhalten des Fremden seit diesem Zeitpunkt für die zu treffende Prognose zuzumessen. Wenn die rechtsmissbräuchliche Eingehung der Ehe fünf Jahre oder länger zurückliegt, so rechtfertigt der besagte Missbrauch die Annahme, der weitere Aufenthalt des Fremden gefährde die öffentliche Ordnung, nicht mehr, wobei jedoch den Fremden in solchen Fällen außer der rechtsmissbräuchlichen Eingehung einer Ehe und der Berufung auf diese Ehe im Rahmen von Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung kein fremdenrechtlich relevantes Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Der Zeitraum von fünf Jahren wird in diesen Fällen immer ab dem Zeitpunkt der Eheschließung und nicht ab dem Zeitraum der letztmaligen Berufung auf diese Ehe zum Zweck der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung berechnet (Hinweis E
- Februar 2000, 99/18/0252). Liegt allerdings neben der rechtsmissbräuchlichen Eheschließung ein weiteres fremdenrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden vor, so kann bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grund des Paragraph 48, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1997 nicht nur dieses Fehlverhalten, sondern auch die mehr als fünf Jahre zurückliegende rechtsmissbräuchliche Eingehung der Ehe berücksichtigt werden (Hinweis E
- März 2000, 99/18/0269).