RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.04.2001 Geschäftszahl98/21/0402 RechtssatzEine Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes nach § 82 Abs. 1 Z. 4 FrG 1993 kommt rechtens nur in Betracht, wenn keine der im § 15 Abs. 1 (Z. 1 bis 3) legcit angeführten Voraussetzungen eines rechtmäßigen Aufenthaltes gegeben ist sowie dann, wenn die Rechtmäßigkeit eines Aufenthaltes gemäß § 15 Abs. 3 FrG 1993 geendet hat. Im Spruch des Straferkenntnisses ist die als erwiesen angenommene Tat daher, um den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG zu entsprechen, durch Verneinung aller drei im § 15 Abs. 1 FrG 1993 genannten alternativen Voraussetzungen für eine Rechtsmäßigkeit des Aufenthaltes oder - im Fall des § 15 Abs. 3 FrG 1993 - durch Verneinung einer weiter bestehenden Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes zu umschreiben (Hinweis E
- April 2001, 97/21/0633). Die Annahme der Unrechtmäßigkeit eines inländischen Aufenthaltes aus der Verneinung bloß eines Teiles der im § 15 Abs. 1 FrG 1993 genannten drei alternativen Voraussetzungen für eine Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes steht mit dem Gesetz nicht in Einklang (Hinweis E
- Oktober 2000, 96/21/0861). Demnach kann auch als übertretene Norm (§ 44a Z. 2 VStG) - außer § 82 Abs. 1 Z. 4 FrG 1993 - nicht nur eine der Z. 1 bis 3 des § 15 Abs. 1 FrG 1993, sondern allein § 15 Abs. 1 FrG 1993 insgesamt (Hinweis E
- Juni 1999, 97/21/0307) oder in Verbindung mit § 15 Abs. 3 FrG 1993 herangezogen werden.Eine Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 kommt rechtens nur in Betracht, wenn keine der im Paragraph 15, Absatz eins, (Ziffer eins bis 3) legcit angeführten Voraussetzungen eines rechtmäßigen Aufenthaltes gegeben ist sowie dann, wenn die Rechtmäßigkeit eines Aufenthaltes gemäß Paragraph 15, Absatz 3, FrG 1993 geendet hat. Im Spruch des Straferkenntnisses ist die als erwiesen angenommene Tat daher, um den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu entsprechen, durch Verneinung aller drei im Paragraph 15, Absatz eins, FrG 1993 genannten alternativen Voraussetzungen für eine Rechtsmäßigkeit des Aufenthaltes oder - im Fall des Paragraph 15, Absatz 3, FrG 1993 - durch Verneinung einer weiter bestehenden Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes zu umschreiben (Hinweis E
- April 2001, 97/21/0633). Die Annahme der Unrechtmäßigkeit eines inländischen Aufenthaltes aus der Verneinung bloß eines Teiles der im Paragraph 15, Absatz eins, FrG 1993 genannten drei alternativen Voraussetzungen für eine Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes steht mit dem Gesetz nicht in Einklang (Hinweis E
- Oktober 2000, 96/21/0861). Demnach kann auch als übertretene Norm (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) - außer Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 - nicht nur eine der Ziffer eins bis 3 des Paragraph 15, Absatz eins, FrG 1993, sondern allein Paragraph 15, Absatz eins, FrG 1993 insgesamt (Hinweis E
- Juni 1999, 97/21/0307) oder in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, FrG 1993 herangezogen werden.