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{'item': '98/21/0448'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.2001 Geschäftszahl98/21/0448 RechtssatzWenn auch grundsätzlich den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Einhaltung durch den Normadressaten ein hoher Stellenwert zukommt (Hinweis E

  1. April 1999, 98/21/0498) und das Gewicht der aus dem langjährigen Aufenthalt der Fremden in Österreich abzuleitenden Integration dadurch gemindert ist, dass dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (Hinweis E
  2. Dezember 1999, 98/18/0230), müssen vorliegend die für die Integration der Beschwerdeführer sprechenden Umstände (der Erstbeschwerdeführer hält sich bereits lange Zeit in Österreich auf, die Zweitbeschwerdeführerin - ein Kind des Erstbeschwerdeführers - lebt seit ihrem dritten Lebensjahr in Österreich und ist hier schulisch integriert, die Drittbeschwerdeführerin - ebenfalls ein Kind des Erstbeschwerdeführers - ist in Österreich geboren) gebührend berücksichtigt werden. Für die Beurteilung der Integration eines Fremden in Österreich kommt unter den hier gegebenen Umständen der Frage Bedeutung zu, auf welche Weise dieser seinen Lebensunterhalt bestreitet. Im Rahmen der Prüfung des Grades der Integration hätte die belangte Behörde dieser Frage nachgehen und diesbezügliche Feststellungen treffen müssen, zumal starke Argumente für eine umfassende Integration der Beschwerdeführer sprechen. (Hier: Rechtswidrigkeit der nach § 33 Abs 1 FrG 1997 erfolgten Ausweisung der Beschwerdeführer)Wenn auch grundsätzlich den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Einhaltung durch den Normadressaten ein hoher Stellenwert zukommt (Hinweis E
  3. April 1999, 98/21/0498) und das Gewicht der aus dem langjährigen Aufenthalt der Fremden in Österreich abzuleitenden Integration dadurch gemindert ist, dass dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (Hinweis E
  4. Dezember 1999, 98/18/0230), müssen vorliegend die für die Integration der Beschwerdeführer sprechenden Umstände (der Erstbeschwerdeführer hält sich bereits lange Zeit in Österreich auf, die Zweitbeschwerdeführerin - ein Kind des Erstbeschwerdeführers - lebt seit ihrem dritten Lebensjahr in Österreich und ist hier schulisch integriert, die Drittbeschwerdeführerin - ebenfalls ein Kind des Erstbeschwerdeführers - ist in Österreich geboren) gebührend berücksichtigt werden. Für die Beurteilung der Integration eines Fremden in Österreich kommt unter den hier gegebenen Umständen der Frage Bedeutung zu, auf welche Weise dieser seinen Lebensunterhalt bestreitet. Im Rahmen der Prüfung des Grades der Integration hätte die belangte Behörde dieser Frage nachgehen und diesbezügliche Feststellungen treffen müssen, zumal starke Argumente für eine umfassende Integration der Beschwerdeführer sprechen. (Hier: Rechtswidrigkeit der nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG 1997 erfolgten Ausweisung der Beschwerdeführer) BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/21/0449 98/21/0450

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.