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{'item': '98/21/0475'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.04.2001 Geschäftszahl98/21/0475 RechtssatzDas der Verurteilung des Fremden, eines türkischen Staatsangehörigen, der mit einer Österreicherin verheiratet ist, zu Grunde liegende Delikt der gefährlichen Drohung steht im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen mit einer anderen türkischen Familie; der Fremde ist von einer Tochter dieser Familie abgewiesen worden. Am Ende einer Hochzeitsfeier begaben sich Mitglieder dieser Familie zum Fremden, welcher mit einer Gaspistole in die Luft und auf den Boden schoss. Durch das Verhalten des Fremden wird nicht einmal einer der als Orientierungsmaßstab heranzuziehenden (Hinweis E

  1. Jänner 2001, 98/18/0348) Tatbestände des § 36 Abs. 2 FrG 1997 erfüllt. Gegen den Fremden liegt (zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem über ihn ein Aufenthaltsverbot gemäß § 36 Abs 1 iVm den §§ 37, 38, 39 und 48 FrG 1997 erlassen wurde) lediglich eine gerichtliche Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe vor. Die von ihm begangenen Verwaltungsübertretungen (ua Bestrafungen nach § 64 Abs 1 KFG und nach § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG) fallen nicht in den Katalog des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG
  2. Dem Fehlverhalten des Fremden stehen sein langjähriger Aufenthalt in Österreich und die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen gegenüber. Weiters hat der Fremde eine Tochter und ist in Österreich in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis. Indem die Beh der aus diesen Umständen erfließenden Integration des Fremden im Inland und seinem persönlichen Interesse an einem Weiterverbleib in Österreich nicht das gebührende Gewicht zugemessen hat, hat sie den genannten Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.Das der Verurteilung des Fremden, eines türkischen Staatsangehörigen, der mit einer Österreicherin verheiratet ist, zu Grunde liegende Delikt der gefährlichen Drohung steht im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen mit einer anderen türkischen Familie; der Fremde ist von einer Tochter dieser Familie abgewiesen worden. Am Ende einer Hochzeitsfeier begaben sich Mitglieder dieser Familie zum Fremden, welcher mit einer Gaspistole in die Luft und auf den Boden schoss. Durch das Verhalten des Fremden wird nicht einmal einer der als Orientierungsmaßstab heranzuziehenden (Hinweis E
  3. Jänner 2001, 98/18/0348) Tatbestände des Paragraph 36, Absatz 2, FrG 1997 erfüllt. Gegen den Fremden liegt (zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem über ihn ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 37, 38, 39 und 48 FrG 1997 erlassen wurde) lediglich eine gerichtliche Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe vor. Die von ihm begangenen Verwaltungsübertretungen (ua Bestrafungen nach Paragraph 64, Absatz eins, KFG und nach Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG) fallen nicht in den Katalog des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, FrG
  4. Dem Fehlverhalten des Fremden stehen sein langjähriger Aufenthalt in Österreich und die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen gegenüber. Weiters hat der Fremde eine Tochter und ist in Österreich in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis. Indem die Beh der aus diesen Umständen erfließenden Integration des Fremden im Inland und seinem persönlichen Interesse an einem Weiterverbleib in Österreich nicht das gebührende Gewicht zugemessen hat, hat sie den genannten Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.