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{'item': '98/21/0502'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.1999 Geschäftszahl98/21/0502 Rechtssatz§ 36 Abs 1 FrG 1997 unterscheidet sich von § 18 Abs 1 FrG 1993 insb dadurch, dass die Wortfolge "ist ein Aufenthaltsverbot zu erlassen" durch die Wendung "kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden" ersetzt worden ist. Dies hat bewirkt, dass nunmehr der Beh - abweichend von der Rechtslage nach dem FrG 1993 insofern Ermessen eingeräumt ist, als sie durch § 36 Abs 1 FrG 1997 ermächtigt wird, bei Vorliegen bestimmter Umstände von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes trotz Erfüllung der in § 36 bis § 38 legcit normierten Tatbestandsvoraussetzungen abzusehen (Hinweis E 23.6.1994, 94/18/0304; E 19.6.1996, 95/21/0631) . Für die Ausübung dieses Ermessens ist nicht bloß das Gewicht der privaten und familiären Interessen des betroffenen Fremden, das bereits für die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 36 bis § 38 FrG 1997 gegeben sind, maßgeblich ist, von entscheidender Bedeutung. Die Beh hat vielmehr bei ihrer Ermessensentscheidung gem § 36 Abs 1 FrG 1997 in Erwägung zu ziehen, ob und wenn ja welche Umstände im Einzelfall vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung für und gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sprechen, und sich hiebei insb von den Vorschriften des FrG 1997 leiten zu lassen. Sie hat dabei den für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhalt unter entsprechender Wahrung des Parteiengehörs (§ 45 AVG) festzustellen und in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz erforderlich ist. (Hinweis E 20.10.1998, 98/21/0183.)Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 unterscheidet sich von Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 insb dadurch, dass die Wortfolge "ist ein Aufenthaltsverbot zu erlassen" durch die Wendung "kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden" ersetzt worden ist. Dies hat bewirkt, dass nunmehr der Beh - abweichend von der Rechtslage nach dem FrG 1993 insofern Ermessen eingeräumt ist, als sie durch Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 ermächtigt wird, bei Vorliegen bestimmter Umstände von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes trotz Erfüllung der in Paragraph 36 bis Paragraph 38, legcit normierten Tatbestandsvoraussetzungen abzusehen (Hinweis E 23.6.1994, 94/18/0304; E 19.6.1996, 95/21/0631) . Für die Ausübung dieses Ermessens ist nicht bloß das Gewicht der privaten und familiären Interessen des betroffenen Fremden, das bereits für die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Paragraph 36 bis Paragraph 38, FrG 1997 gegeben sind, maßgeblich ist, von entscheidender Bedeutung. Die Beh hat vielmehr bei ihrer Ermessensentscheidung gem Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 in Erwägung zu ziehen, ob und wenn ja welche Umstände im Einzelfall vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung für und gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sprechen, und sich hiebei insb von den Vorschriften des FrG 1997 leiten zu lassen. Sie hat dabei den für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhalt unter entsprechender Wahrung des Parteiengehörs (Paragraph 45, AVG) festzustellen und in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz erforderlich ist. (Hinweis E 20.10.1998, 98/21/0183.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.