RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.05.2001 Geschäftszahl98/21/0511 RechtssatzIm erstinstanzlichen Verfahren betreffend die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nach § 36 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 und 2 FrG 1997 hat der Fremde am
- August 1998 bei seiner Vernehmung vorgebracht, dass er zwar in V, B-Straße, gemeldet sei, dort aber seit
- Juni 1998 nicht mehr Unterkunft genommen habe. Er habe seine "persönlichen Effekten" zu seinem Cousin nach A gebracht, wo er die Absicht habe, auch in Zukunft Unterkunft zu nehmen. Gemeldet sei er in A derzeit noch nicht. Die Nacht vom
- auf den
- Juni 1998 habe er bereits in A Unterkunft genommen. Nach dem Akteninhalt wurde der Fremde am
- Juni 1998 in Untersuchungshaft genommen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides verwies die belangte Behörde zur Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde darauf, dass der Fremde nie in A, sondern zum Zeitpunkt der Zustellung einer Ladung zur fremdenpolizeilichen Überprüfung noch immer in V, B-Straße, gemeldet gewesen sei. Damit verkannte sie die Rechtslage in zweifacher Hinsicht. Zum einen enthebt das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer polizeilichen Meldung die Behörde nicht von der Prüfung, ob eine Wohnsitznahme stattgefunden hat, zum anderen kommt einem Wohnsitz zum Zeitpunkt des ersten behördlichen Einschreitens keine Bedeutung zu, weil auf den - allenfalls im Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens geänderten - Wohnsitz im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde erster Instanz Bedacht zu nehmen ist (Hinweis E
- Mai 1995, 95/18/0120). Diesem Rechtsirrtum folgend unterließ die belangte Behörde Ermittlungen und Feststellungen zum behaupteten Wohnsitz des Fremden zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides. Im Fall der Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde wäre die Berufungsbehörde verpflichtet gewesen, diese Unzuständigkeit aufzugreifen und den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos aufzuheben (Hinweis E
- Juni 2000, 96/21/0764).Im erstinstanzlichen Verfahren betreffend die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins und 2 FrG 1997 hat der Fremde am
- August 1998 bei seiner Vernehmung vorgebracht, dass er zwar in römisch fünf, B-Straße, gemeldet sei, dort aber seit
- Juni 1998 nicht mehr Unterkunft genommen habe. Er habe seine "persönlichen Effekten" zu seinem Cousin nach A gebracht, wo er die Absicht habe, auch in Zukunft Unterkunft zu nehmen. Gemeldet sei er in A derzeit noch nicht. Die Nacht vom
- auf den
- Juni 1998 habe er bereits in A Unterkunft genommen. Nach dem Akteninhalt wurde der Fremde am
- Juni 1998 in Untersuchungshaft genommen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides verwies die belangte Behörde zur Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde darauf, dass der Fremde nie in A, sondern zum Zeitpunkt der Zustellung einer Ladung zur fremdenpolizeilichen Überprüfung noch immer in römisch fünf, B-Straße, gemeldet gewesen sei. Damit verkannte sie die Rechtslage in zweifacher Hinsicht. Zum einen enthebt das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer polizeilichen Meldung die Behörde nicht von der Prüfung, ob eine Wohnsitznahme stattgefunden hat, zum anderen kommt einem Wohnsitz zum Zeitpunkt des ersten behördlichen Einschreitens keine Bedeutung zu, weil auf den - allenfalls im Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens geänderten - Wohnsitz im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde erster Instanz Bedacht zu nehmen ist (Hinweis E
- Mai 1995, 95/18/0120). Diesem Rechtsirrtum folgend unterließ die belangte Behörde Ermittlungen und Feststellungen zum behaupteten Wohnsitz des Fremden zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides. Im Fall der Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde wäre die Berufungsbehörde verpflichtet gewesen, diese Unzuständigkeit aufzugreifen und den erstinstanzlichen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos aufzuheben (Hinweis E
- Juni 2000, 96/21/0764).