← Österreich

{'item': '98/21/0516'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.2002 Geschäftszahl98/21/0516 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 99/18/0278 E 7. August 2001 RS 2 (Hier: Ohne die letzten beiden Sätze; Die belBeh hat insofern die Rechtslage verkannt, als sie bei ihrer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 10 Abs. 2 Z 1 FrG 1997 die Auffassung vertrat, die Fremde müsse durch eine "geregelte" Erwerbstätigkeit ihren Unterhalt "langfristig" decken können.)(Hier: Ohne die letzten beiden Sätze; Die belBeh hat insofern die Rechtslage verkannt, als sie bei ihrer Beurteilung nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, FrG 1997 die Auffassung vertrat, die Fremde müsse durch eine "geregelte" Erwerbstätigkeit ihren Unterhalt "langfristig" decken können.) StammrechtssatzHat der Fremde die weitere Niederlassungsbewilligung nicht für eine bestimmte Dauer beantragt und war somit die für die Erteilung der weiteren Niederlassungsbewilligung zuständige Behörde durch diesen Antrag nicht gebunden, die Dauer einer weiteren Niederlassungsbewilligung in einer ganz bestimmten Weise festzusetzen, so richtet sich die Festlegung der Geltungsdauer des vom Fremden beantragten weiteren Aufenthaltstitels mit Blick auf § 23 Abs. 4 FrG 1997 (auch) danach, für welchen (drei Monate übersteigenden) Zeitraum das unstrittig in seiner Verfügung stehende Sparguthaben (S 90.000,--) vorhersehbarer Weise zur Deckung seines Unterhaltes bzw. der ihn treffenden Unterhaltspflichten ausreichen wird. Von daher hatte die belBeh nicht zu prüfen ob die dem Fremden zur Verfügung stehenden Mittel zur Deckung des Unterhaltes "auf Dauer", sondern für welchen (drei Monate übersteigenden) konkreten Zeitraum diese - ohne dass eine Gefährdung öffentlicher Interessen wegen Fehlens ausreichender eigener Mittel zum Unterhalt im Sinn des § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 gegeben erscheint - ausreichen werden. Dabei ist nicht bloß auf die Zinserträge dieses Sparguthabens, sondern auch auf das Guthaben selbst, somit auch auf den Betrag (S 90.000,--) abzustellen. Diesem Verständnis steht § 19 Abs. 1 FrG 1997, wonach eine Erstniederlassungsbewilligung nur erteilt werden darf, wenn die Voraussetzungen des zweiten Abschnittes - somit auch das Zurverfügungstehen ausreichender eigener Mittel zum Unterhalt im Sinn des § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 - "bis auf weiteres gesichert scheinen", schon deshalb nicht entgegen, weil die für die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung einschlägigen §§ 34 Abs. 1 Z. 2 und 10 Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 die zitierte Wendung nicht aufweisen und sich § 19 Abs. 1 legcit ausdrücklich nur auf die Erteilung von Erstniederlassungsbewilligungen bezieht.Hat der Fremde die weitere Niederlassungsbewilligung nicht für eine bestimmte Dauer beantragt und war somit die für die Erteilung der weiteren Niederlassungsbewilligung zuständige Behörde durch diesen Antrag nicht gebunden, die Dauer einer weiteren Niederlassungsbewilligung in einer ganz bestimmten Weise festzusetzen, so richtet sich die Festlegung der Geltungsdauer des vom Fremden beantragten weiteren Aufenthaltstitels mit Blick auf Paragraph 23, Absatz 4, FrG 1997 (auch) danach, für welchen (drei Monate übersteigenden) Zeitraum das unstrittig in seiner Verfügung stehende Sparguthaben (S 90.000,--) vorhersehbarer Weise zur Deckung seines Unterhaltes bzw. der ihn treffenden Unterhaltspflichten ausreichen wird. Von daher hatte die belBeh nicht zu prüfen ob die dem Fremden zur Verfügung stehenden Mittel zur Deckung des Unterhaltes "auf Dauer", sondern für welchen (drei Monate übersteigenden) konkreten Zeitraum diese - ohne dass eine Gefährdung öffentlicher Interessen wegen Fehlens ausreichender eigener Mittel zum Unterhalt im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, FrG 1997 gegeben erscheint - ausreichen werden. Dabei ist nicht bloß auf die Zinserträge dieses Sparguthabens, sondern auch auf das Guthaben selbst, somit auch auf den Betrag (S 90.000,--) abzustellen. Diesem Verständnis steht Paragraph 19, Absatz eins, FrG 1997, wonach eine Erstniederlassungsbewilligung nur erteilt werden darf, wenn die Voraussetzungen des zweiten Abschnittes - somit auch das Zurverfügungstehen ausreichender eigener Mittel zum Unterhalt im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, FrG 1997 - "bis auf weiteres gesichert scheinen", schon deshalb nicht entgegen, weil die für die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung einschlägigen Paragraphen 34, Absatz eins, Ziffer 2 und 10 Absatz 2, Ziffer eins, FrG 1997 die zitierte Wendung nicht aufweisen und sich Paragraph 19, Absatz eins, legcit ausdrücklich nur auf die Erteilung von Erstniederlassungsbewilligungen bezieht.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.