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{'item': '99/01/0211'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.10.1999 Geschäftszahl99/01/0211 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1999/05/12 98/01/0329 1 (hier: Region Drenica) StammrechtssatzMit der Reaktion serbischer Sonderpolizei auf einen Überfall auf eine Polizeipatrouille durch "albanische Separatisten" am 28.2.1998 begann eine neue Stufe der (bewaffneten) Auseinandersetzungen im Kosovo, welche mit vermehrten Übergriffen auf die albanische Zivilbevölkerung einhergehen und sich im Wesentlichen auf das Gebiet Zentral-Kosovo (Region Drenica bzw "Drenica-Dreieck") sowie westlich davon auf die Verwaltungsbezirke an der albanischen Grenze, vor allem Decane und Djacovica, beschränken. Derartige Vorgänge sind jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen. Bei einem ethnischen Albaner aus der betreffenden Region bzw aus einem angrenzenden Gebiet, kann daher - anders als für die Zeit vor 28.2.1998 - nicht von vornherein gesagt werden, dass die bloße Zugehörigkeit zur albanischen Bevölkerungsgruppe nicht ausreicht, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Behörde hat dem Asylwerber - allenfalls im Rahmen einer gem § 67d AVG iVm Art II Abs 2 Z 43a EGVG idF BGBl I 28/1998 erforderlichen Verhandlung - Gelegenheit einzuräumen, sich auch zu den von Amts wegen zu berücksichtigenden Umständen zu äußern. Eine asylrelevante Verfolgung wäre bereits dann zu bejahen, wenn der Asylwerber aus einer Gegend stammt, in der Aktionen der genannten Art mit der für die Asylgewährung maßgeblichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten sind und keine besonderen Umstände vorliegen, die es unwahrscheinlich machen, dass der Asylwerber davon betroffen sein könnte (Hinweis E vom 24.3.1999, 98/01/0287).Mit der Reaktion serbischer Sonderpolizei auf einen Überfall auf eine Polizeipatrouille durch "albanische Separatisten" am 28.2.1998 begann eine neue Stufe der (bewaffneten) Auseinandersetzungen im Kosovo, welche mit vermehrten Übergriffen auf die albanische Zivilbevölkerung einhergehen und sich im Wesentlichen auf das Gebiet Zentral-Kosovo (Region Drenica bzw "Drenica-Dreieck") sowie westlich davon auf die Verwaltungsbezirke an der albanischen Grenze, vor allem Decane und Djacovica, beschränken. Derartige Vorgänge sind jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen. Bei einem ethnischen Albaner aus der betreffenden Region bzw aus einem angrenzenden Gebiet, kann daher - anders als für die Zeit vor 28.2.1998 - nicht von vornherein gesagt werden, dass die bloße Zugehörigkeit zur albanischen Bevölkerungsgruppe nicht ausreicht, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Behörde hat dem Asylwerber - allenfalls im Rahmen einer gem Paragraph 67 d, AVG in Verbindung mit Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 28 aus 1998, erforderlichen Verhandlung - Gelegenheit einzuräumen, sich auch zu den von Amts wegen zu berücksichtigenden Umständen zu äußern. Eine asylrelevante Verfolgung wäre bereits dann zu bejahen, wenn der Asylwerber aus einer Gegend stammt, in der Aktionen der genannten Art mit der für die Asylgewährung maßgeblichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten sind und keine besonderen Umstände vorliegen, die es unwahrscheinlich machen, dass der Asylwerber davon betroffen sein könnte (Hinweis E vom 24.3.1999, 98/01/0287).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.