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{'item': '99/01/0333'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.10.2000 Geschäftszahl99/01/0333 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2000/01/0277 E

  1. Oktober 2000 RS 1 StammrechtssatzZum Verständnis der mit der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 neu geschaffenen Wendung "nachhaltige persönliche und berufliche Integration" im Sinn des § 10 Abs 5 Z 3 StbG 1985 führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1283 BlgNR, XX GP, 8) aus: Der Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration wird dann als erbracht gelten, wenn der Fremde sowohl beschäftigungsrechtlich (zB Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein) als auch fremdenrechtlich (zB unbefristete weitere Niederlassungsbewilligung) eine bis auf weiteres gesicherte Position in Österreich hat und hier persönlich nachhaltig verankert ist (zB Familie lebt mit dem Fremden in Österreich, Kinder besuchen die Schule usw.).Zum Verständnis der mit der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 neu geschaffenen Wendung "nachhaltige persönliche und berufliche Integration" im Sinn des Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 3, StbG 1985 führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1283 BlgNR, römisch zwanzig GP, 8) aus: Der Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration wird dann als erbracht gelten, wenn der Fremde sowohl beschäftigungsrechtlich (zB Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein) als auch fremdenrechtlich (zB unbefristete weitere Niederlassungsbewilligung) eine bis auf weiteres gesicherte Position in Österreich hat und hier persönlich nachhaltig verankert ist (zB Familie lebt mit dem Fremden in Österreich, Kinder besuchen die Schule usw.). Dass es bei der Frage des Ausmaßes der persönlichen Integration eines Fremden auch auf andere Umstände ankommen soll, ergibt sich nicht nur aus dem zuletzt zitierten "usw"; wie die genannten Erläuterungen nämlich an anderer Stelle klarlegen (aaO, 5), verfolgt die Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 das Ziel, die Integration des Fremden als das für die Verleihung der Staatsbürgerschaft maßgebliche Kriterium zu verankern. Hiebei solle dem Integrationsmerkmal der Deutschkenntnis besonderes Gewicht zukommen. Die letztgenannten Überlegungen waren maßgebend für die Einführung des § 10a StbG
  2. Der besondere Wert, der damit vom Gesetzgeber Deutschkenntnissen als Integrationsmoment zugemessen wird, gebietet es aber auch, sie im Rahmen der nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration des § 10 Abs 5 Z 3 StbG 1985 spezifisch zu berücksichtigen; der Umstand, dass den Lebensverhältnissen entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß § 10a StbG 1985 Voraussetzung jeglicher Staatsbürgerschaftsverleihung sind, spricht nicht dagegen, besonders gute Deutschkenntnisse als Indiz für ein einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund für die Staatsbürgerschaftsverleihung darstellendes Integrationsausmaß des Fremden heranzuziehen (Hinweis E vom
  3. September 2000, Zl 2000/01/0081).Dass es bei der Frage des Ausmaßes der persönlichen Integration eines Fremden auch auf andere Umstände ankommen soll, ergibt sich nicht nur aus dem zuletzt zitierten "usw"; wie die genannten Erläuterungen nämlich an anderer Stelle klarlegen (aaO, 5), verfolgt die Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 das Ziel, die Integration des Fremden als das für die Verleihung der Staatsbürgerschaft maßgebliche Kriterium zu verankern. Hiebei solle dem Integrationsmerkmal der Deutschkenntnis besonderes Gewicht zukommen. Die letztgenannten Überlegungen waren maßgebend für die Einführung des Paragraph 10 a, StbG
  4. Der besondere Wert, der damit vom Gesetzgeber Deutschkenntnissen als Integrationsmoment zugemessen wird, gebietet es aber auch, sie im Rahmen der nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration des Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 3, StbG 1985 spezifisch zu berücksichtigen; der Umstand, dass den Lebensverhältnissen entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Paragraph 10 a, StbG 1985 Voraussetzung jeglicher Staatsbürgerschaftsverleihung sind, spricht nicht dagegen, besonders gute Deutschkenntnisse als Indiz für ein einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund für die Staatsbürgerschaftsverleihung darstellendes Integrationsausmaß des Fremden heranzuziehen (Hinweis E vom
  5. September 2000, Zl 2000/01/0081).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.