← Österreich

{'item': '99/01/0369'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.04.2001 Geschäftszahl99/01/0369 RechtssatzFür die Beurteilung des Vorliegens der Verleihungsvoraussetzungen gemäß § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 verbleiben die ungebührliche Lärmerregung, die mit einer verhältnismäßig geringen Geldstrafe geahndet wurde, sowie die unzulässige Verwendung einer Gasschreckschusspistole durch unmotivierte Abgabe mehrerer Schüsse in die Luft. Eine konkrete Gefahr durch die Verwendung der Gasschreckschusspistole wurde ebenso wenig festgestellt, wie eine mögliche Gefährdung anderer geschützter Rechtsgüter als der Ruhe, etwa der Ordnung und Sicherheit. Der Fremde lebt seit seiner Geburt

(1979)ununterbrochen in Österreich und hat hier die Schule besucht. Seit November 1995 war er bis zur Bescheiderlassung
(1999)nahezu durchgehend beim selben Arbeitgeber beschäftigt. Vor dem Hintergrund dieser langen Aufenthaltsdauer und der zuletzt begangenen - als minderschwer bewerteten - Verwaltungsübertretungen kann der Ansicht der Behörde nicht beigetreten werden, dass die Verleihungsvoraussetzung gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht vorliege. Dem Fremden könnte unter den Umständen des Beschwerdefalles nur dann eine negative Prognose im Sinne dieser Bestimmung erstellt werden, wenn aus besonderen Gründen ersichtlich wäre, dass er ungeachtet der weit zurückliegenden bzw. nicht gravierenden Taten zur Begehung von weiteren Straftaten neige. Anhaltspunkte dafür ergeben sich jedoch weder aus der konkreten Verwendung der Gasschreckschusspistole noch aus den sonstigen Feststellungen der Behörde.Für die Beurteilung des Vorliegens der Verleihungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 verbleiben die ungebührliche Lärmerregung, die mit einer verhältnismäßig geringen Geldstrafe geahndet wurde, sowie die unzulässige Verwendung einer Gasschreckschusspistole durch unmotivierte Abgabe mehrerer Schüsse in die Luft. Eine konkrete Gefahr durch die Verwendung der Gasschreckschusspistole wurde ebenso wenig festgestellt, wie eine mögliche Gefährdung anderer geschützter Rechtsgüter als der Ruhe, etwa der Ordnung und Sicherheit. Der Fremde lebt seit seiner Geburt
(1979)ununterbrochen in Österreich und hat hier die Schule besucht. Seit November 1995 war er bis zur Bescheiderlassung
(1999)nahezu durchgehend beim selben Arbeitgeber beschäftigt. Vor dem Hintergrund dieser langen Aufenthaltsdauer und der zuletzt begangenen - als minderschwer bewerteten - Verwaltungsübertretungen kann der Ansicht der Behörde nicht beigetreten werden, dass die Verleihungsvoraussetzung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG nicht vorliege. Dem Fremden könnte unter den Umständen des Beschwerdefalles nur dann eine negative Prognose im Sinne dieser Bestimmung erstellt werden, wenn aus besonderen Gründen ersichtlich wäre, dass er ungeachtet der weit zurückliegenden bzw. nicht gravierenden Taten zur Begehung von weiteren Straftaten neige. Anhaltspunkte dafür ergeben sich jedoch weder aus der konkreten Verwendung der Gasschreckschusspistole noch aus den sonstigen Feststellungen der Behörde.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.