← Österreich

{'item': '99/01/0408'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.10.2000 Geschäftszahl99/01/0408 RechtssatzMit seinen E vom

  1. 1998, G 31/98 ua, vom 11.12.1998, G 210/98 ua, sowie vom 15.6.1999, G 56/99, hat der VfGH einen für die Auslegung österreichischer Gesetze verbindlichen Maßstab konkretisiert, unter welchen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen ein asylrechtliches Verwaltungsverfahren geeignet erscheint, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten; daher ist auch für die im Rahmen des § 4 AsylG 1997 vorzunehmende Bewertung der Rechtsmittelfristen des Asylverfahrens - die Notwendigkeit des Bestehens einer Überprüfungsinstanz ergibt sich aus § 4 Abs 2 iVm § 4 Abs 3a Z 3 AsylG 1997 - im Drittstaat (hier: Ungarn) von den Anforderungen auszugehen, die der VfGH in diesen E ganz allgemein an die Ausgestaltung eines Rechtsmittels gestellt hat, um von einem effektiven Rechtsschutz sprechen zu können (Hinweis E VwGH vom
  2. 2000, 99/20/0246). Im Beschwerdefall ist es nach der Rechtslage in Ungarn nicht auszuschließen, dass die Asylanträge der Beschwerdeführer als offensichtlich unbegründet angesehen würden und in dem für diesen Fall vorgesehenen verkürzten Verfahren behandelt würden. Es ist demnach zu untersuchen, ob auf Grund rechtlicher oder tatsächlicher Besonderheiten des ungarischen Asylverfahrens auch bei Bedachtnahme auf die Überlegungen des VfGH eine kürzere als eine siebentägige Frist (Hinweis E VfGH vom
  3. 1998, G 31/98 ua), hier im konkreten die dreitägige Frist im verkürzten ungarischen Asylverfahren, in anderer Weise als im abgekürzten Berufungsverfahren nach dem österreichischen Asylgesetz in dessen Stammfassung ein "Mindestmaß an faktischer Effizienz" aufweist.Mit seinen E vom
  4. 1998, G 31/98 ua, vom 11.12.1998, G 210/98 ua, sowie vom 15.6.1999, G 56/99, hat der VfGH einen für die Auslegung österreichischer Gesetze verbindlichen Maßstab konkretisiert, unter welchen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen ein asylrechtliches Verwaltungsverfahren geeignet erscheint, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten; daher ist auch für die im Rahmen des Paragraph 4, AsylG 1997 vorzunehmende Bewertung der Rechtsmittelfristen des Asylverfahrens - die Notwendigkeit des Bestehens einer Überprüfungsinstanz ergibt sich aus Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3 a, Ziffer 3, AsylG 1997 - im Drittstaat (hier: Ungarn) von den Anforderungen auszugehen, die der VfGH in diesen E ganz allgemein an die Ausgestaltung eines Rechtsmittels gestellt hat, um von einem effektiven Rechtsschutz sprechen zu können (Hinweis E VwGH vom
  5. 2000, 99/20/0246). Im Beschwerdefall ist es nach der Rechtslage in Ungarn nicht auszuschließen, dass die Asylanträge der Beschwerdeführer als offensichtlich unbegründet angesehen würden und in dem für diesen Fall vorgesehenen verkürzten Verfahren behandelt würden. Es ist demnach zu untersuchen, ob auf Grund rechtlicher oder tatsächlicher Besonderheiten des ungarischen Asylverfahrens auch bei Bedachtnahme auf die Überlegungen des VfGH eine kürzere als eine siebentägige Frist (Hinweis E VfGH vom
  6. 1998, G 31/98 ua), hier im konkreten die dreitägige Frist im verkürzten ungarischen Asylverfahren, in anderer Weise als im abgekürzten Berufungsverfahren nach dem österreichischen Asylgesetz in dessen Stammfassung ein "Mindestmaß an faktischer Effizienz" aufweist. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/01/0409 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/01/0002 E
  7. November 2000 99/01/0440 E
  8. November 2000 2000/01/0224 E
  9. November 2000 99/01/0351 E
  10. November 2000 99/01/0422 E
  11. Oktober 2000 99/01/0434 E
  12. Oktober 2000 99/01/0443 E
  13. November 2000 99/01/0461 E
  14. November 2000 2000/01/0001 E
  15. November 2000 99/01/0468 E
  16. Oktober 2000 2000/01/0036 E
  17. November 2000 2000/01/0090 E
  18. November 2000

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.