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{'item': '99/01/0414'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.05.2000 Geschäftszahl99/01/0414 RechtssatzVerschiedene ausländische Rechtsordnungen lassen zur Vermeidung von Staatenlosigkeit ein Ausscheiden aus ihrem Staatsverband zunächst nicht zu. Andererseits verlangen sie dafür nicht erst den Erwerb der anderen (hier: der österreichischen) Staatsbürgerschaft, sondern begnügen sich mitunter schon mit deren Zusicherung. Um auch in solchen Fällen ein Ausscheiden zu ermöglichen, sah bzw sieht das StbG 1985 in § 20 das Institut der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft vor. Ausgehend von diesem Zweck kommt ein Zusicherungsbescheid nur dann in Betracht, wenn eine zunächst nicht (oder nur bedingt) mögliche oder nicht zumutbare Aufgabe der fremden Staatsangehörigkeit durch eben diesen Zusicherungsbescheid möglich und zumutbar gemacht wird bzw erleichtert werden könnte. Steht das Gegenteil von vornherein fest, wäre ein Zusicherungsbescheid hingegen rechtswidrig und hätte die Staatsbürgerschaftsbehörde sofort einen Verleihungsbescheid zu erlassen. Stellt sich das erst später heraus, so greift § 20 Abs 3 Z 2 StbG 1985 idF BGBl 1998/I/124, wonach die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, zu verleihen ist, sobald der Fremde nachweist, dass ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren. § 20 Abs 3 Z 2 StbG 1985 idF BGBl 1998/I/124 kann jedoch nicht so verstanden werden, dass damit vor Erlassung eines Zusicherungsbescheides jegliche Ermittlungen dahin unterbleiben könnten, ob die Erlassung eines solchen Bescheides ein Ausscheiden aus dem fremden Staatsverband möglich und zumutbar macht bzw erleichtern könnte.Verschiedene ausländische Rechtsordnungen lassen zur Vermeidung von Staatenlosigkeit ein Ausscheiden aus ihrem Staatsverband zunächst nicht zu. Andererseits verlangen sie dafür nicht erst den Erwerb der anderen (hier: der österreichischen) Staatsbürgerschaft, sondern begnügen sich mitunter schon mit deren Zusicherung. Um auch in solchen Fällen ein Ausscheiden zu ermöglichen, sah bzw sieht das StbG 1985 in Paragraph 20, das Institut der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft vor. Ausgehend von diesem Zweck kommt ein Zusicherungsbescheid nur dann in Betracht, wenn eine zunächst nicht (oder nur bedingt) mögliche oder nicht zumutbare Aufgabe der fremden Staatsangehörigkeit durch eben diesen Zusicherungsbescheid möglich und zumutbar gemacht wird bzw erleichtert werden könnte. Steht das Gegenteil von vornherein fest, wäre ein Zusicherungsbescheid hingegen rechtswidrig und hätte die Staatsbürgerschaftsbehörde sofort einen Verleihungsbescheid zu erlassen. Stellt sich das erst später heraus, so greift Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2, StbG 1985 in der Fassung BGBl 1998/I/124, wonach die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, zu verleihen ist, sobald der Fremde nachweist, dass ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren. Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2, StbG 1985 in der Fassung BGBl 1998/I/124 kann jedoch nicht so verstanden werden, dass damit vor Erlassung eines Zusicherungsbescheides jegliche Ermittlungen dahin unterbleiben könnten, ob die Erlassung eines solchen Bescheides ein Ausscheiden aus dem fremden Staatsverband möglich und zumutbar macht bzw erleichtern könnte.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.