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{'item': '99/01/0427'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.11.2000 Geschäftszahl99/01/0427 RechtssatzDie in Frage stehende Untätigkeit (unverzügliches straßenpolizeiliches Einschreiten bei Verdacht der Übertretung von Verkehrsvorschriften) kann - entgegen der offenkundigen Ansicht des Beschwerdeführers, der sich auf die §§ 21 und 23 SPG 1991 gestützt hat - nicht der Sicherheitspolizei zugeordnet werden; diese umfasst nämlich nur die Abwehr allgemeiner, nicht bereichsspezifischer Gefahren (Wiederin, Einführung in das Sicherheitspolizeirecht, Rz 76), während es im gegenständlichen Fall um Agenden im Rahmen der Straßenpolizei geht. Davon ausgehend liegt keine "Besorgung der Sicherheitsverwaltung" (vgl. deren Umschreibung in § 2 Abs. 2 SPG 1991) vor, weshalb die Beschwerde schon deshalb auch nicht auf § 88 Abs. 2 SPG 1991 - unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob im Rahmen der genannten Bestimmung auch Unterlassungen angefochten werden können (vgl. dazu Wiederin, aaO., Rz 734, und Hauer/Keplinger, Handbuch zum Sicherheitspolizeigesetz, Anm. 14 zu § 88 SPG 1991) - gestützt werden konnte. Im Ergebnis wäre die beim unabhängigen Verwaltungssenat erhobene Beschwerde daher mangels eines im vorliegenden Zusammenhang anfechtbaren Verwaltungsaktes unabhängig von der Frage ihrer Rechtzeitigkeit zurückzuweisen gewesen. Dass die Zurückweisung der Beschwerde - nach dem oben Gesagten zu Unrecht - auf die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist gestützt wurde, vermochte den Beschwerdeführer nicht in Rechten zu verletzen, weil beide Zurückweisungsgründe (anders als etwa in dem dem hg. Erkenntnis vom

  1. April 1992, Zl. 92/01/0001, zugrunde liegenden Fall) letztlich idente Rechtsfolgen nach sich ziehen.Die in Frage stehende Untätigkeit (unverzügliches straßenpolizeiliches Einschreiten bei Verdacht der Übertretung von Verkehrsvorschriften) kann - entgegen der offenkundigen Ansicht des Beschwerdeführers, der sich auf die Paragraphen 21 und 23 SPG 1991 gestützt hat - nicht der Sicherheitspolizei zugeordnet werden; diese umfasst nämlich nur die Abwehr allgemeiner, nicht bereichsspezifischer Gefahren (Wiederin, Einführung in das Sicherheitspolizeirecht, Rz 76), während es im gegenständlichen Fall um Agenden im Rahmen der Straßenpolizei geht. Davon ausgehend liegt keine "Besorgung der Sicherheitsverwaltung" vergleiche deren Umschreibung in Paragraph 2, Absatz 2, SPG 1991) vor, weshalb die Beschwerde schon deshalb auch nicht auf Paragraph 88, Absatz 2, SPG 1991 - unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob im Rahmen der genannten Bestimmung auch Unterlassungen angefochten werden können vergleiche dazu Wiederin, aaO., Rz 734, und Hauer/Keplinger, Handbuch zum Sicherheitspolizeigesetz, Anmerkung 14 zu Paragraph 88, SPG 1991) - gestützt werden konnte. Im Ergebnis wäre die beim unabhängigen Verwaltungssenat erhobene Beschwerde daher mangels eines im vorliegenden Zusammenhang anfechtbaren Verwaltungsaktes unabhängig von der Frage ihrer Rechtzeitigkeit zurückzuweisen gewesen. Dass die Zurückweisung der Beschwerde - nach dem oben Gesagten zu Unrecht - auf die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist gestützt wurde, vermochte den Beschwerdeführer nicht in Rechten zu verletzen, weil beide Zurückweisungsgründe (anders als etwa in dem dem hg. Erkenntnis vom
  2. April 1992, Zl. 92/01/0001, zugrunde liegenden Fall) letztlich idente Rechtsfolgen nach sich ziehen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.