← Österreich

{'item': '99/01/0449'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.12.2002 Geschäftszahl99/01/0449 RechtssatzWann ein "typischerweise" - nämlich in Bezug auf die betroffenen Rechtsgüter - einschlägiges Verbrechen im Einzelfall ausreichend schwerwiegend ist, um im Sinne von Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv (und damit der §§ 13 Abs. 2 zweiter Fall und 14 Abs. 1 Z 5 zweiter Fall AsylG 1997) "besonders schwer" zu sein, ist in den E zum geltenden Gesetz - abgesehen von der Erwähnung des Erfordernisses einer konkreten fallbezogenen Prüfung und der Tatumstände als zu berücksichtigendem Kriterium - nicht näher behandelt worden. An eine Gleichsetzung von "besonders schwer" im Sinne des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv (i.V.m. §§ 13 Abs. 2 zweiter Fall und 14 Abs. 1 Z 5 zweiter Fall AsylG 1997) mit "schwer" (Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Z 4 AsylG 1997) würde dabei - ginge es nur um Ausdrücke der österreichischen Gesetzessprache - nicht zu denken sein. Die eine solche Gleichsetzung für die Flüchtlingskonvention scheinbar andeutende Äußerung Kälins (Grundriss des Asylverfahrens

(1990)228, und ähnlich schon Das Prinzip des Non-Refoulement
(1982)134), es dränge sich auf, beide Bestimmungen "gleich auszulegen", steht in einem spezifischen Zusammenhang mit der aus dem französischen Text abgeleiteten und von Kälin zutreffend bejahten Frage, ob sich der Ausdruck "particulierement grave" in Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv auch auf das Wort "crime" (und nicht nur das nachgestellte "ou delit") bezieht, und zielt nicht darauf ab, dem Wort "besonders" jede Bedeutung abzusprechen. Erörtert wird die Bedeutung von "serious" ("grave") im Zusammenhang mit "crime" (vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, Rz 32 zu § 51 dAuslG, wo ebenfalls der Ausdruck "serious crime" behandelt wird). Dass bei Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl
(1999)Rz 455) im Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv unveränderte Textteile zu Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv (aus Rz 449) aufscheinen, ist mit Rücksicht auf die mitübernommenen Zitate und ausdrücklichen Bezugnahmen auf Art. 1 Abschnitt F FlKonv überhaupt als Versehen zu werten (vgl. zu Art. 33 Abs. 2 FlKonv Rohrböck, a.a.O., Rz 116).Wann ein "typischerweise" - nämlich in Bezug auf die betroffenen Rechtsgüter - einschlägiges Verbrechen im Einzelfall ausreichend schwerwiegend ist, um im Sinne von Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall FlKonv (und damit der Paragraphen 13, Absatz 2, zweiter Fall und 14 Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall AsylG 1997) "besonders schwer" zu sein, ist in den E zum geltenden Gesetz - abgesehen von der Erwähnung des Erfordernisses einer konkreten fallbezogenen Prüfung und der Tatumstände als zu berücksichtigendem Kriterium - nicht näher behandelt worden. An eine Gleichsetzung von "besonders schwer" im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall FlKonv in Verbindung mit Paragraphen 13, Absatz 2, zweiter Fall und 14 Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall AsylG 1997) mit "schwer" (Artikel eins, Abschnitt F Litera b, FlKonv in Verbindung mit Paragraphen 13, Absatz eins, 14, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 1997) würde dabei - ginge es nur um Ausdrücke der österreichischen Gesetzessprache - nicht zu denken sein. Die eine solche Gleichsetzung für die Flüchtlingskonvention scheinbar andeutende Äußerung Kälins (Grundriss des Asylverfahrens
(1990)228, und ähnlich schon Das Prinzip des Non-Refoulement
(1982)134), es dränge sich auf, beide Bestimmungen "gleich auszulegen", steht in einem spezifischen Zusammenhang mit der aus dem französischen Text abgeleiteten und von Kälin zutreffend bejahten Frage, ob sich der Ausdruck "particulierement grave" in Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall FlKonv auch auf das Wort "crime" (und nicht nur das nachgestellte "ou delit") bezieht, und zielt nicht darauf ab, dem Wort "besonders" jede Bedeutung abzusprechen. Erörtert wird die Bedeutung von "serious" ("grave") im Zusammenhang mit "crime" vergleiche auch Hailbronner, Ausländerrecht, Rz 32 zu Paragraph 51, dAuslG, wo ebenfalls der Ausdruck "serious crime" behandelt wird). Dass bei Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl
(1999)Rz 455) im Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall FlKonv unveränderte Textteile zu Artikel eins, Abschnitt F Litera b, FlKonv (aus Rz 449) aufscheinen, ist mit Rücksicht auf die mitübernommenen Zitate und ausdrücklichen Bezugnahmen auf Artikel eins, Abschnitt F FlKonv überhaupt als Versehen zu werten vergleiche zu Artikel 33, Absatz 2, FlKonv Rohrböck, a.a.O., Rz 116).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.