RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.12.2002 Geschäftszahl99/01/0449 RechtssatzSchon im Zusammenhang mit dem "schweren Verbrechen" nach Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv wird die Auffassung vertreten, es müsse sich um "ein Kapitalverbrechen oder eine besonders schwerwiegende Straftat" (UNHCR-Handbuch, Absatz 155), um eine "in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegende" Tat (Kälin, Grundriss des Asylverfahrens
(1990), 181 f, mit Nachweisen der im UNHCR-Vorschlag von 1980 aufgezählten Gründe für die Widerlegung der Vermutung eines "schweren Verbrechens") bzw. um "truly abhorrent wrongs" handeln (Hathaway, The Law of Refugee Status
(1991), 224). Zum "besonders schweren Verbrechen" des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv verweist Grahl-Madsen auf eine Stellungnahme des UNHCR, wonach es sich normalerweise um ein Kapitalverbrechen wie Mord, Brandstiftung, Vergewaltigung oder bewaffneten Raub handeln müsse (Commentary on the Refugee Convention 1951, Articles 2-11, 13-37 (1963, wiederveröffentlicht 1997), Anmerkung 9 zu Art. 33). Art. 33 Abs. 2 FlKonv solle nur in extrem seltenen Fällen zur Anwendung kommen ("it is quite clear that the provisions ... were only meant to be applied in extremely rare occasions"; a.a.O., Anmerkung 10 zu Art. 33). Kälin zufolge muss es sich jeweils fallbezogen um die "ultima ratio" handeln, die Bestimmung sei "restriktiv auszulegen" und es kämen bei Bedachtnahme auf die von Grahl-Madsen referierte Stellungnahme des UNHCR "nur die schwersten Straftaten" in Betracht (Das Prinzip des Non-Refoulement
(1982), 130, 132; Grundriss des Asylverfahrens
(1990), 225 f sowie 228: "nur in besonders krassen Fällen").Schon im Zusammenhang mit dem "schweren Verbrechen" nach Artikel eins, Abschnitt F Litera b, FlKonv wird die Auffassung vertreten, es müsse sich um "ein Kapitalverbrechen oder eine besonders schwerwiegende Straftat" (UNHCR-Handbuch, Absatz 155), um eine "in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegende" Tat (Kälin, Grundriss des Asylverfahrens
(1990), 181 f, mit Nachweisen der im UNHCR-Vorschlag von 1980 aufgezählten Gründe für die Widerlegung der Vermutung eines "schweren Verbrechens") bzw. um "truly abhorrent wrongs" handeln (Hathaway, The Law of Refugee Status
(1991), 224). Zum "besonders schweren Verbrechen" des Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall FlKonv verweist Grahl-Madsen auf eine Stellungnahme des UNHCR, wonach es sich normalerweise um ein Kapitalverbrechen wie Mord, Brandstiftung, Vergewaltigung oder bewaffneten Raub handeln müsse (Commentary on the Refugee Convention 1951, Articles 2-11, 13-37 (1963, wiederveröffentlicht 1997), Anmerkung 9 zu Artikel 33,). Artikel 33, Absatz 2, FlKonv solle nur in extrem seltenen Fällen zur Anwendung kommen ("it is quite clear that the provisions ... were only meant to be applied in extremely rare occasions"; a.a.O., Anmerkung 10 zu Artikel 33,). Kälin zufolge muss es sich jeweils fallbezogen um die "ultima ratio" handeln, die Bestimmung sei "restriktiv auszulegen" und es kämen bei Bedachtnahme auf die von Grahl-Madsen referierte Stellungnahme des UNHCR "nur die schwersten Straftaten" in Betracht (Das Prinzip des Non-Refoulement
(1982), 130, 132; Grundriss des Asylverfahrens
(1990), 225 f sowie 228: "nur in besonders krassen Fällen").