RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.03.2001 Geschäftszahl99/01/0450 RechtssatzSchon der Wortlaut der Vorschrift des 4 AsylG 1997 ("Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention") ist so zu verstehen, dass das in § 4 AsylG 1997 verwirklichte Konzept auf die inhaltliche Prüfung des Asylantrages im Drittstaat abstellt und kein "Einfallstor für Kettenabschiebungen" sein soll. Die Anwendung einer Drittstaatenregelung in Bezug auf einen "Viertstaat" - als mögliches weiteres Glied in einer unter Umständen längeren Kette - unterscheidet sich unter dem Gesichtspunkt ihres Verständnisses als Verweigerung des Zuganges zu einem "Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention" im Drittstaat auch nicht von der Rückverweisung auf Österreich als "sicheren Drittstaat". Die von Davy (ecolex 1997, 823 in FN 82) schon zur Stammfassung des § 4 AsylG 1997 vertretene Ansicht, der Drittstaat dürfe das Asylbegehren nicht seinerseits auf der Grundlage einer Drittstaatsklausel erledigen, deckt sich überdies mit dem, was zumindest nach Teilen der Fachliteratur auch völkerrechtlich geboten ist (Hinweis Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, § 39.9 und 10 sowie § 40.3). Es geht nicht darum, ob die Rechtsordnung des Drittstaates "eine Drittstaatsklausel enthält", und die hier vertretene Auslegung impliziert nicht, dass der Drittstaat in einem solchen Fall - was dann auch für Österreich gelten würde - eine mit der Flüchtlingskonvention nicht "kompatible" Rechtsordnung hätte und im Sinne des § 4 AsylG 1997 (generell) "nicht sicher" wäre. Es sind nur die Voraussetzungen der österreichischen Drittstaatenregelung - so, wie dies im Beschwerdefall nach den Darstellungen im Bescheid des Bundesasylamtes auch für die ungarische Drittlandsklausel gelten soll - im Einzelfall nicht erfüllt, wenn im Drittstaat keine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers stattfindet.Schon der Wortlaut der Vorschrift des 4 AsylG 1997 ("Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention") ist so zu verstehen, dass das in Paragraph 4, AsylG 1997 verwirklichte Konzept auf die inhaltliche Prüfung des Asylantrages im Drittstaat abstellt und kein "Einfallstor für Kettenabschiebungen" sein soll. Die Anwendung einer Drittstaatenregelung in Bezug auf einen "Viertstaat" - als mögliches weiteres Glied in einer unter Umständen längeren Kette - unterscheidet sich unter dem Gesichtspunkt ihres Verständnisses als Verweigerung des Zuganges zu einem "Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention" im Drittstaat auch nicht von der Rückverweisung auf Österreich als "sicheren Drittstaat". Die von Davy (ecolex 1997, 823 in FN 82) schon zur Stammfassung des Paragraph 4, AsylG 1997 vertretene Ansicht, der Drittstaat dürfe das Asylbegehren nicht seinerseits auf der Grundlage einer Drittstaatsklausel erledigen, deckt sich überdies mit dem, was zumindest nach Teilen der Fachliteratur auch völkerrechtlich geboten ist (Hinweis Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, Paragraph 39 Punkt 9 und 10 sowie Paragraph 40 Punkt 3,). Es geht nicht darum, ob die Rechtsordnung des Drittstaates "eine Drittstaatsklausel enthält", und die hier vertretene Auslegung impliziert nicht, dass der Drittstaat in einem solchen Fall - was dann auch für Österreich gelten würde - eine mit der Flüchtlingskonvention nicht "kompatible" Rechtsordnung hätte und im Sinne des Paragraph 4, AsylG 1997 (generell) "nicht sicher" wäre. Es sind nur die Voraussetzungen der österreichischen Drittstaatenregelung - so, wie dies im Beschwerdefall nach den Darstellungen im Bescheid des Bundesasylamtes auch für die ungarische Drittlandsklausel gelten soll - im Einzelfall nicht erfüllt, wenn im Drittstaat keine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers stattfindet.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.