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99/02/0040

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.09.1999 Geschäftszahl99/02/0040 RechtssatzUnter einen gemäß § 40 Abs 3 Tir GVG 1996 vor dem 1. Jänner 1994 liegenden Rechtsvorgang fällt iSd § 3 Abs 2 lit a Tir GVG 1983 der Rechtserwerb durch Vermächtnisnehmer. Nach § 684 ABGB wird das Recht des Vermächtnisnehmers mit dem Anfallstag, das ist (abgesehen von einem aufschiebend bedingten Vermächtnis, bei welchem dieser Tag noch später liegt) der Todestag des Erblassers, erworben (Hinweis VfGH E 29.9.1992, B 380/92, VfSlg 13164/1992).Unter einen gemäß Paragraph 40, Absatz 3, Tir GVG 1996 vor dem 1. Jänner 1994 liegenden Rechtsvorgang fällt iSd Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, Tir GVG 1983 der Rechtserwerb durch Vermächtnisnehmer. Nach Paragraph 684, ABGB wird das Recht des Vermächtnisnehmers mit dem Anfallstag, das ist (abgesehen von einem aufschiebend bedingten Vermächtnis, bei welchem dieser Tag noch später liegt) der Todestag des Erblassers, erworben (Hinweis VfGH E 29.9.1992, B 380/92, VfSlg 13164 aus 1992,).

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