RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.2002 Geschäftszahl99/02/0116 Rechtssatz§ 18 Abs. 5 AlVG 1977 wurde mit Ausnahme der erst durch Art. 23 Z. 12 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, erfolgten Ergänzung des letzten Satzes und des nachträglich angeordneten Entfalls der Wendung "nach Abs. 1 und 2" im Einleitungssatz durch die Novelle, BGBl. I Nr. 6/1998, im Wesentlichen in der vorzitierten Fassung durch die Beschäftigungssicherungsnovelle 1993, BGBl. Nr. 502, normiert. In den Erläuterungen zu § 18 Abs. 5 AlVG 1977 idF der Novelle BGBl. Nr. 502/1993 wird u.a. ausgeführt, es solle für Arbeitslose, die zur Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes im Rahmen einer Einrichtung eines oder mehrerer Unternehmen (Arbeitsstiftung) an einer Maßnahme zur Aus- oder Weiterbildung teilnehmen, die "mögliche Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes ausgedehnt" werden, wobei vor allem die besondere Bedürfnislage älterer Arbeitnehmer gebührend berücksichtigt werde (1194 der Beilagen zu den Sten. Protokollen des Nationalrates, XVIII. GP, S. 13). Dem Gesetz kann demnach nicht entnommen werden, dass während der Dauer der Teilnahme an Maßnahmen nach § 18 Abs. 6 AlVG 1977 ausschließlich eine Anrechnung der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld nach Abs. 5 Z. 2 idF 1998/I/006 ("Schulungs-Arbeitslosengeld") zu erfolgen hätte. Das Gesetz kennt ferner nur den (einheitlich verwendeten) Begriff des Arbeitslosengeldes. Der Begriff der "Verlängerung" der Bezugsdauer (vgl. § 18 Abs. 5 AlVG 1977 idF 1998/I/006) setzt schon begrifflich zunächst das Aufbrauchen der ursprünglichen Bezugsdauer von Arbeitslosengeld voraus. Es wäre daher selbst im Falle einer Teilnahme an Schulungsmaßnahmen nach § 18 Abs. 6 AlVG 1977 zunächst der Bezug von Arbeitslosengeld auf die nach § 18 Abs. 1 oder 2 AlVG 1977 zustehende (maximale) Bezugsdauer und erst nach Erschöpfung dieser auf die Verlängerung der Bezugsdauer nach Abs. 5 anzurechnen.Paragraph 18, Absatz 5, AlVG 1977 wurde mit Ausnahme der erst durch Artikel 23, Ziffer 12, des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, erfolgten Ergänzung des letzten Satzes und des nachträglich angeordneten Entfalls der Wendung "nach Absatz eins und 2 im Einleitungssatz durch die Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1998,, im Wesentlichen in der vorzitierten Fassung durch die Beschäftigungssicherungsnovelle 1993, BGBl. Nr. 502, normiert. In den Erläuterungen zu Paragraph 18, Absatz 5, AlVG 1977 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993, wird u.a. ausgeführt, es solle für Arbeitslose, die zur Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes im Rahmen einer Einrichtung eines oder mehrerer Unternehmen (Arbeitsstiftung) an einer Maßnahme zur Aus- oder Weiterbildung teilnehmen, die "mögliche Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes ausgedehnt" werden, wobei vor allem die besondere Bedürfnislage älterer Arbeitnehmer gebührend berücksichtigt werde (1194 der Beilagen zu den Sten. Protokollen des Nationalrates, römisch achtzehn. GP, S. 13). Dem Gesetz kann demnach nicht entnommen werden, dass während der Dauer der Teilnahme an Maßnahmen nach Paragraph 18, Absatz 6, AlVG 1977 ausschließlich eine Anrechnung der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld nach Absatz 5, Ziffer 2, in der Fassung 1998/I/006 ("Schulungs-Arbeitslosengeld") zu erfolgen hätte. Das Gesetz kennt ferner nur den (einheitlich verwendeten) Begriff des Arbeitslosengeldes. Der Begriff der "Verlängerung" der Bezugsdauer vergleiche Paragraph 18, Absatz 5, AlVG 1977 in der Fassung 1998/I/006) setzt schon begrifflich zunächst das Aufbrauchen der ursprünglichen Bezugsdauer von Arbeitslosengeld voraus. Es wäre daher selbst im Falle einer Teilnahme an Schulungsmaßnahmen nach Paragraph 18, Absatz 6, AlVG 1977 zunächst der Bezug von Arbeitslosengeld auf die nach Paragraph 18, Absatz eins, oder 2 AlVG 1977 zustehende (maximale) Bezugsdauer und erst nach Erschöpfung dieser auf die Verlängerung der Bezugsdauer nach Absatz 5, anzurechnen.
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