RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.05.2003 Geschäftszahl99/02/0177 RechtssatzAuf Grund der § 39 Abs 1 AlVG 1977 iVm § 1 SondernostandshilfeV idF 1998/II/090 hat die Behörde in einem Verfahren betreffend Sondernotstandshilfe zu untersuchen, ob die Unterbringungsmöglichkeit iSd § 39 AlVG 1977 "geeignet" ist. Die Überprüfung hat gemäß § 39 Abs. 1 Z. 2 AlVG 1977 in Bezug auf das konkrete Kind (arg.: für dieses Kind) zu erfolgen. Das Erfordernis der Eignung bezieht sich daher sowohl auf die Einrichtung als auch auf das Kind. Bei Beurteilung der Eignung für das Kind ist daher auch die physische und psychische Konstellation des betreffenden Kindes grundsätzlich beachtlich (Hinweis E
- Juni 1998, 96/08/0095). Auch in dem über Antrag der Bfin eingeleiteten Verfahren obliegt es der Behörde, innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen. (Hier: Die belBeh hätte daher auf Grund der Behauptung, das Kind sei auf Grund seiner persönlichen Anlagen und Fähigkeiten für eine Unterbringung bei einer Tagesmutter allenfalls nicht geeignet, ein zweckdienliches Ermittlungsverfahren durchführen müssen, zu dem Zwecke, ob es sich bei dem genannten Betreuungsplatz unter Berücksichtigung der persönlichen Schwierigkeiten der Bfin mit der Betreuungsperson (Hinweis VfGH E
- Juni 1997, B 3732/95, VfSlg 14848 A/97) um eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit für dieses Kind handelt.)Auf Grund der Paragraph 39, Absatz eins, AlVG 1977 in Verbindung mit Paragraph eins, SondernostandshilfeV in der Fassung 1998/II/090 hat die Behörde in einem Verfahren betreffend Sondernotstandshilfe zu untersuchen, ob die Unterbringungsmöglichkeit iSd Paragraph 39, AlVG 1977 "geeignet" ist. Die Überprüfung hat gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG 1977 in Bezug auf das konkrete Kind (arg.: für dieses Kind) zu erfolgen. Das Erfordernis der Eignung bezieht sich daher sowohl auf die Einrichtung als auch auf das Kind. Bei Beurteilung der Eignung für das Kind ist daher auch die physische und psychische Konstellation des betreffenden Kindes grundsätzlich beachtlich (Hinweis E
- Juni 1998, 96/08/0095). Auch in dem über Antrag der Bfin eingeleiteten Verfahren obliegt es der Behörde, innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen. (Hier: Die belBeh hätte daher auf Grund der Behauptung, das Kind sei auf Grund seiner persönlichen Anlagen und Fähigkeiten für eine Unterbringung bei einer Tagesmutter allenfalls nicht geeignet, ein zweckdienliches Ermittlungsverfahren durchführen müssen, zu dem Zwecke, ob es sich bei dem genannten Betreuungsplatz unter Berücksichtigung der persönlichen Schwierigkeiten der Bfin mit der Betreuungsperson (Hinweis VfGH E
- Juni 1997, B 3732/95, VfSlg 14848 A/97) um eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit für dieses Kind handelt.)