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{'item': '99/02/0280'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.11.2002 Geschäftszahl99/02/0280 RechtssatzMit

  1. April 1999, somit noch während des bei der belBeh (UVS) anhängig gewesenen Berufungsverfahrens, ist die Novelle zum Slbg GVG 1997 mit LGBl. Nr.11/1999 in Kraft getreten (vgl. § 46 Abs. 4 erster Satz Slbg GVG 1997 idF dieser Novelle). Im Bericht des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses des Salzburger Landtages (175 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages,
  2. Session der
  3. Gesetzgebungsperiode, S. 1) wird als eines der Ziele dieser Novelle angeführt, dass für den Rechtserwerber und auch für die Behörde eine Vereinfachung dahingehend vorgenommen werden solle, dass der Erwerb von Zweitwohnungen auch ausserhalb von Zweitwohngebieten nicht zustimmungsbedürftig, sondern nur anzeigepflichtig sei, wenn die Zweitwohnung nachweislich bereits vor dem
  4. März 1993 als solche genutzt worden sei. Damit werde der Praxis der Grundverkehrslandeskommission Rechnung getragen, welche die bisher erforderliche Zustimmung in solchen Fällen ausnahmslos erteilt habe. Durch die Novelle LGBl. Nr. 11/1999 ist daher nachträglich grundsätzlich die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Zweitwohnungen ausserhalb von Zweitwohngebieten bei entsprechendem Nachweis der diesbezüglichen Nutzung zum Stichtag
  5. März 1993 weggefallen, weshalb es dem UVS (belBeh) bei Vorliegen einer Bescheinigung über eine entsprechende Nutzung am
  6. März 1993 mangels sonstiger Übergangsbestimmung verwehrt ist, über eine in erster Instanz (vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 11/1993) erteilte Zustimmung der Grundverkehrslandeskommission in dieser Sache auf Grund der Berufung des Grundverkehrsbeauftragten zu entscheiden. Im Falle der Erhebung einer derartigen Berufung geht der UVS rechtmäßig vor, wenn er die Entscheidung der Behörde erster Instanz ersatzlos behebt, ohne dass auf die Frage, ob es nach der früheren Rechtslage auf eine rechtmäßige Nutzung der gegenständlichen Zweitwohnung zum Stichtag
  7. März 1993 ankam, näher einzugehen ist.Mit
  8. April 1999, somit noch während des bei der belBeh (UVS) anhängig gewesenen Berufungsverfahrens, ist die Novelle zum Slbg GVG 1997 mit Landesgesetzblatt Nr.11 aus 1999, in Kraft getreten vergleiche Paragraph 46, Absatz 4, erster Satz Slbg GVG 1997 in der Fassung dieser Novelle). Im Bericht des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses des Salzburger Landtages (175 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages,
  9. Session der
  10. Gesetzgebungsperiode, S. 1) wird als eines der Ziele dieser Novelle angeführt, dass für den Rechtserwerber und auch für die Behörde eine Vereinfachung dahingehend vorgenommen werden solle, dass der Erwerb von Zweitwohnungen auch ausserhalb von Zweitwohngebieten nicht zustimmungsbedürftig, sondern nur anzeigepflichtig sei, wenn die Zweitwohnung nachweislich bereits vor dem
  11. März 1993 als solche genutzt worden sei. Damit werde der Praxis der Grundverkehrslandeskommission Rechnung getragen, welche die bisher erforderliche Zustimmung in solchen Fällen ausnahmslos erteilt habe. Durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1999, ist daher nachträglich grundsätzlich die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Zweitwohnungen ausserhalb von Zweitwohngebieten bei entsprechendem Nachweis der diesbezüglichen Nutzung zum Stichtag
  12. März 1993 weggefallen, weshalb es dem UVS (belBeh) bei Vorliegen einer Bescheinigung über eine entsprechende Nutzung am
  13. März 1993 mangels sonstiger Übergangsbestimmung verwehrt ist, über eine in erster Instanz (vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1993,) erteilte Zustimmung der Grundverkehrslandeskommission in dieser Sache auf Grund der Berufung des Grundverkehrsbeauftragten zu entscheiden. Im Falle der Erhebung einer derartigen Berufung geht der UVS rechtmäßig vor, wenn er die Entscheidung der Behörde erster Instanz ersatzlos behebt, ohne dass auf die Frage, ob es nach der früheren Rechtslage auf eine rechtmäßige Nutzung der gegenständlichen Zweitwohnung zum Stichtag
  14. März 1993 ankam, näher einzugehen ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.