RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.04.2003 Geschäftszahl99/02/0299 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2000/03/0135 B
- Dezember 2001 RS 1 (hier nur erster und zweiter Satz) StammrechtssatzEine behördliche Erledigung muss, um als Bescheid qualifiziert werden zu können, jedenfalls im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 2 AVG genehmigt worden sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Februar 1996, Zl. 95/20/0019). Wenn ein nicht zustande gekommener behördlicher Akt (wie etwa ein nicht genehmigter Entwurf eines Bescheides) ausgefertigt wird, liegt kein Bescheid vor (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, S. 190, Rz. 441, zweiter Absatz). Ein Bescheidkonzept ist somit ein gemäß § 18 Abs. 2 AVG nicht genehmigter behördlicher Akt. Es liegt keine Entscheidung vor (mag sie auch als Zurückweisung in Erscheinung treten), die es rechtfertigen würde, im Sinne des § 51 VwGG die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47 VwGG) so zu beurteilen, als ob die Beschwerde abgewiesen worden wäre. Die belangte Behörde kann daher nicht als "obsiegende Partei" im Sinne des § 47 Abs. 2 Z. 2 sowie des § 48 Abs. 2 VwGG verstanden werden. Da es auch nicht zu einer Aufhebung der als Bescheid in Erscheinung getretenen und als Bescheid in Beschwerde gezogenen Erledigung der belangten Behörde gekommen ist, hat es bei der allgemeinen Regel des § 58 Abs. 1 VwGG zu bleiben, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. den hg. Beschluss vom
- Jänner 2000, Zl. 98/03/0310).Eine behördliche Erledigung muss, um als Bescheid qualifiziert werden zu können, jedenfalls im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, Satz 2 AVG genehmigt worden sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Februar 1996, Zl. 95/20/0019). Wenn ein nicht zustande gekommener behördlicher Akt (wie etwa ein nicht genehmigter Entwurf eines Bescheides) ausgefertigt wird, liegt kein Bescheid vor vergleiche Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, S. 190, Rz. 441, zweiter Absatz). Ein Bescheidkonzept ist somit ein gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AVG nicht genehmigter behördlicher Akt. Es liegt keine Entscheidung vor (mag sie auch als Zurückweisung in Erscheinung treten), die es rechtfertigen würde, im Sinne des Paragraph 51, VwGG die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47, VwGG) so zu beurteilen, als ob die Beschwerde abgewiesen worden wäre. Die belangte Behörde kann daher nicht als "obsiegende Partei" im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, sowie des Paragraph 48, Absatz 2, VwGG verstanden werden. Da es auch nicht zu einer Aufhebung der als Bescheid in Erscheinung getretenen und als Bescheid in Beschwerde gezogenen Erledigung der belangten Behörde gekommen ist, hat es bei der allgemeinen Regel des Paragraph 58, Absatz eins, VwGG zu bleiben, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat vergleiche den hg. Beschluss vom
- Jänner 2000, Zl. 98/03/0310).
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