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{'item': '99/02/0376'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.05.2000 Geschäftszahl99/02/0376 RechtssatzAusgehend davon, dass nur Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung entsprechend § 21 Abs 1 AsylG 1997 einen Schutz vor Zurückschiebung finden, regelt dessen Absatz 2 folgende Fälle: Ein Asylwerber darf IN DEN HERKUNFTSSTAAT nicht zurückgewiesen und eben - wieder bezogen auf den HERKUNFTSSTAAT(!) - selbst dann nicht (ÜBERHAUPT NICHT) zurückgeschoben oder abgeschoben werden, wenn er den Schutz des Absatzes 1 nicht für sich in Anspruch nehmen kann, also kein vorläufiges Aufenthaltsrecht (unter Beachtung der Z 1 und 2) hat. Diese Auslegung findet auch in den Gesetzesmaterialien (Hinweis Erläut RV 686 BlgNR XX.GP S.25) zu § 21 AsylG 1997 eine Stütze, wo vom Verbot die Rede ist, zwei Gruppen abzuschieben, zurückzuschieben oder zurückzuweisen, nämlich einerseits Asylwerber in ihren Herkunftsstaat und andererseits Asylwerber mit vorläufigerAusgehend davon, dass nur Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung entsprechend Paragraph 21, Absatz eins, AsylG 1997 einen Schutz vor Zurückschiebung finden, regelt dessen Absatz 2 folgende Fälle: Ein Asylwerber darf IN DEN HERKUNFTSSTAAT nicht zurückgewiesen und eben - wieder bezogen auf den HERKUNFTSSTAAT(!) - selbst dann nicht (ÜBERHAUPT NICHT) zurückgeschoben oder abgeschoben werden, wenn er den Schutz des Absatzes 1 nicht für sich in Anspruch nehmen kann, also kein vorläufiges Aufenthaltsrecht (unter Beachtung der Ziffer eins und 2) hat. Diese Auslegung findet auch in den Gesetzesmaterialien (Hinweis Erläut Regierungsvorlage 686 BlgNR römisch zwanzig.Gesetzgebungsperiode S.25) zu Paragraph 21, AsylG 1997 eine Stütze, wo vom Verbot die Rede ist, zwei Gruppen abzuschieben, zurückzuschieben oder zurückzuweisen, nämlich einerseits Asylwerber in ihren Herkunftsstaat und andererseits Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung. Diese Absicht des Gesetzgebers kam sohin hinsichtlich der letzteren Gruppe im Absatz 1 und hinsichtlich der ersteren Gruppe im Absatz 2, jeweils des § 21 AsylG 1997, zum Ausdruck. Daraus folgt aber auch, dass ein Fremder, der unter keine der beiden Gruppen fällt, weil er kein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Sinne des Absatzes 1 hat, keinen Schutz u.a. gegen die Zurückschiebung in einen anderen als seinen Herkunftsstaat nach § 21 AsylG 1997 genießt.Aufenthaltsberechtigung. Diese Absicht des Gesetzgebers kam sohin hinsichtlich der letzteren Gruppe im Absatz 1 und hinsichtlich der ersteren Gruppe im Absatz 2, jeweils des Paragraph 21, AsylG 1997, zum Ausdruck. Daraus folgt aber auch, dass ein Fremder, der unter keine der beiden Gruppen fällt, weil er kein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Sinne des Absatzes 1 hat, keinen Schutz u.a. gegen die Zurückschiebung in einen anderen als seinen Herkunftsstaat nach Paragraph 21, AsylG 1997 genießt. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/02/0377 99/02/0378 99/02/0379 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/02/0046 E 26. Mai 2000 Besprechung in: ZfV 2001, 30 - 35; Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 99/20/0406 E VS 20. Oktober 2000 VwSlg 15520 A/2000 RS 3; 99/20/0406 E VS 20. Oktober 2000 VwSlg 15520 A/2000 RS 2; 99/20/0406 E VS 20. Oktober 2000 VwSlg 15520 A/2000 RS 1; (RIS: abwh) Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung): AW 2000/20/0167 B 20. Juni 2000 RS 1 (RIS: abwh)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.