RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2001 Geschäftszahl99/03/0033 RechtssatzDie Austro Control GmbH nimmt Nachprüfungen gemäß § 40 Abs. 1 Z. 5 und Z. 6 ZLLV 1983 nicht in Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit vor, sondern in Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen verwaltungspolizeilichen Aufgaben. Nachprüfungen von Zivilluftfahrzeugen dienen der Sicherheit der Luftfahrt; sie weisen keinen wirtschaftlichen Charakter auf. Die Austro Control GmbH kann daher in Ausübung dieser Tätigkeit nicht als "Unternehmen" im Sinne des Art. 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) angesehen werden (vgl. dazu die Urteile des EuGH vom
- Februar 1993, Slg. 1993, I-0637, und vom
- Jänner 1994, Slg. 1994, I-0043); eine Anwendung der Wettbewerbsregeln des genannten Vertrages kommt in den vorliegenden Fällen folglich nicht in Betracht. Von der Ausnützung der marktbeherrschenden Stellung durch die Austro Control GmbH zur Erzielung unangemessen hoher Preise kann auch deshalb keine Rede sein, weil die zu entrichtenden Gebühren nicht von der Austro Control GmbH selbst bestimmt werden können, sondern gemäß § 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Austro Control GmbH durch Verordnung festzulegen sind, wobei dieser Festlegung das Kostendeckungsprinzip zu Grunde zu legen ist. Für die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens besteht somit kein Anlass.Die Austro Control GmbH nimmt Nachprüfungen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 6, ZLLV 1983 nicht in Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit vor, sondern in Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen verwaltungspolizeilichen Aufgaben. Nachprüfungen von Zivilluftfahrzeugen dienen der Sicherheit der Luftfahrt; sie weisen keinen wirtschaftlichen Charakter auf. Die Austro Control GmbH kann daher in Ausübung dieser Tätigkeit nicht als "Unternehmen" im Sinne des Artikel 82, des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) angesehen werden vergleiche dazu die Urteile des EuGH vom
- Februar 1993, Slg. 1993, I-0637, und vom
- Jänner 1994, Slg. 1994, I-0043); eine Anwendung der Wettbewerbsregeln des genannten Vertrages kommt in den vorliegenden Fällen folglich nicht in Betracht. Von der Ausnützung der marktbeherrschenden Stellung durch die Austro Control GmbH zur Erzielung unangemessen hoher Preise kann auch deshalb keine Rede sein, weil die zu entrichtenden Gebühren nicht von der Austro Control GmbH selbst bestimmt werden können, sondern gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Austro Control GmbH durch Verordnung festzulegen sind, wobei dieser Festlegung das Kostendeckungsprinzip zu Grunde zu legen ist. Für die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens besteht somit kein Anlass. BeachteKein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3); Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/03/0034 99/03/0035 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/03/0032 E
- Februar 2001 99/03/0031 E
- Februar 2001