RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.11.1999 GeschäftszahlAW 99/03/0076 RechtssatzNichstattgebung - Feststellung gemäß § 33 Abs 4 iVm § 111 Z 5 und gemäß § 33 Abs 1 und Abs 4 iVm § 111 Z 5 des Telekommunikationsgesetzes - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ua festgestellt, dass die Bf auf dem Markt für das Erbringen des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels eines mobilen Kommunikationsnetzes sowie auf dem Markt für das Erbringen von Zusammenschaltleistungen marktbeherrschend gemäß § 33 Abs 4 iVm § 111 Z 5 des Telekommunikationsgesetzes ist. Der Antrag der Bf auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen diesen Bescheid lässt konkrete, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben vermissen, die nachvollziehbarerweise eine auch nur annäherndere Quantifizierung des der Bf - für die Dauer des Beschwerdeverfahrens - insgesamt drohenden Nachteiles ermöglichen würde bzw dass dieser Nachteil für die Bf angesichts ihrer - ebenfalls in nachvollziehbarer Weise auch in quantitativer Hinsicht anzugebenden - Geschäftstätigkeit aus wirtschaftlicher Sicht ein unverhältnismäßiger wäre (Hinweis B 27.5.1992, AW 92/17/0030). Insofern hat die Bf dem ihr obliegenden Konkretisierungsgebot nicht entsprochen. Von daher vermag auch das Vorbringen der Bf, infolge der marktbeherrschenden Unternehmungen nach dem TKG 1997 ganz spezifisch auferlegten Handlungsverpflichtungen sei sie zur Verwirklichung eines tatsächlichen Zustands in der Außenwelt verpflichtet, der sich auch nach einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen Bescheides sinnvoll nicht wieder beseitigen ließe, nicht zu ihren Gunsten ins Gewicht zu fallen.Nichstattgebung - Feststellung gemäß Paragraph 33, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 111, Ziffer 5 und gemäß Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 111, Ziffer 5, des Telekommunikationsgesetzes - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ua festgestellt, dass die Bf auf dem Markt für das Erbringen des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels eines mobilen Kommunikationsnetzes sowie auf dem Markt für das Erbringen von Zusammenschaltleistungen marktbeherrschend gemäß Paragraph 33, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 111, Ziffer 5, des Telekommunikationsgesetzes ist. Der Antrag der Bf auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen diesen Bescheid lässt konkrete, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben vermissen, die nachvollziehbarerweise eine auch nur annäherndere Quantifizierung des der Bf - für die Dauer des Beschwerdeverfahrens - insgesamt drohenden Nachteiles ermöglichen würde bzw dass dieser Nachteil für die Bf angesichts ihrer - ebenfalls in nachvollziehbarer Weise auch in quantitativer Hinsicht anzugebenden - Geschäftstätigkeit aus wirtschaftlicher Sicht ein unverhältnismäßiger wäre (Hinweis B 27.5.1992, AW 92/17/0030). Insofern hat die Bf dem ihr obliegenden Konkretisierungsgebot nicht entsprochen. Von daher vermag auch das Vorbringen der Bf, infolge der marktbeherrschenden Unternehmungen nach dem TKG 1997 ganz spezifisch auferlegten Handlungsverpflichtungen sei sie zur Verwirklichung eines tatsächlichen Zustands in der Außenwelt verpflichtet, der sich auch nach einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen Bescheides sinnvoll nicht wieder beseitigen ließe, nicht zu ihren Gunsten ins Gewicht zu fallen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.