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{'item': '99/03/0083'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.05.2001 Geschäftszahl99/03/0083 RechtssatzDer VwGH hat in seiner Rechtsprechung zum § 79 Abs. 2 Z. 2 SchifffahrtsG 1990 ausgesprochen (Hinweis E 16.10.1991, 91/03/0153, sowie E 22.4.1992, 91/03/0054), dass mit der in dieser Gesetzesstelle getroffenen Formulierung "wird verfügen können" zum Ausdruck gebracht worden sei, es sei für die Verleihung der Konzession nicht erforderlich, dass der Bewerber bereits über die erforderlichen Fahrzeuge oder Schwimmkörper verfüge, sondern dass hierüber der Nachweis genüge, dass ihm die für die Ausübung der Konzession erforderlichen Fahrzeuge und Schwimmkörper zur Verfügung stehen würden. Dieser Nachweis beziehe sich sohin auf die Verfügungsmöglichkeit nach Erteilung der Konzession. Die Fassung des § 79 Abs. 2 Z. 2 SchifffahrtsG 1990 stelle aber auch darauf ab, dass der Bewerber über die im Konzessionsansuchen angeführten Fahrzeuge und Schwimmkörper nach Verleihung der Konzession tatsächlich werde verfügen können, er also nicht nur wirtschaftlich, sondern auch faktisch in der Lage sein werde, diese Betriebsmittel bei Ausübung der Konzession zum Einsatz zu bringen. Der nach § 79 Abs. 2 Z. 2 SchifffahrtsG 1990 vom Bewerber um die Konzession geforderte Nachweis der Verfügungsmöglichkeit über die zum Einsatz gelangenden Fahrzeuge habe somit auch den Nachweis zu umfassen, dass es ihm möglich sein werde, ein zugelassenes Fahrzeug bei Ausübung der Konzession einzusetzen. Diese Rechtsprechung ist auf die Rechtslage nach dem SchifffahrtsG 1997 zu übertragen.Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zum Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 2, SchifffahrtsG 1990 ausgesprochen (Hinweis E 16.10.1991, 91/03/0153, sowie E 22.4.1992, 91/03/0054), dass mit der in dieser Gesetzesstelle getroffenen Formulierung "wird verfügen können" zum Ausdruck gebracht worden sei, es sei für die Verleihung der Konzession nicht erforderlich, dass der Bewerber bereits über die erforderlichen Fahrzeuge oder Schwimmkörper verfüge, sondern dass hierüber der Nachweis genüge, dass ihm die für die Ausübung der Konzession erforderlichen Fahrzeuge und Schwimmkörper zur Verfügung stehen würden. Dieser Nachweis beziehe sich sohin auf die Verfügungsmöglichkeit nach Erteilung der Konzession. Die Fassung des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 2, SchifffahrtsG 1990 stelle aber auch darauf ab, dass der Bewerber über die im Konzessionsansuchen angeführten Fahrzeuge und Schwimmkörper nach Verleihung der Konzession tatsächlich werde verfügen können, er also nicht nur wirtschaftlich, sondern auch faktisch in der Lage sein werde, diese Betriebsmittel bei Ausübung der Konzession zum Einsatz zu bringen. Der nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 2, SchifffahrtsG 1990 vom Bewerber um die Konzession geforderte Nachweis der Verfügungsmöglichkeit über die zum Einsatz gelangenden Fahrzeuge habe somit auch den Nachweis zu umfassen, dass es ihm möglich sein werde, ein zugelassenes Fahrzeug bei Ausübung der Konzession einzusetzen. Diese Rechtsprechung ist auf die Rechtslage nach dem SchifffahrtsG 1997 zu übertragen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.