RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.05.1999 Geschäftszahl99/03/0099 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1999/05/26 99/03/0016 2 StammrechtssatzDie durch BGBl 1998/I/017 erfolgte Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 durch Einfügung des § 23 Abs 1 Z 8 entzieht den für die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass mit dem Nichtmitführen einer Ökokarte mit gültigen Ökopunkten für eine Transitfahrt gegen Art 3 Z 1 Abs 1 der Verwaltungsvereinbarung BGBl 1992/879 verstossen werde, maßgebenden Überlegungen (Hinweis E 8.9.1998, 98/03/0036, 0212) insofern die Grundlage, als ein Verstoss gegen die Verordnung (EG) Nr 3298/94 als eine unmittelbar anwendbare Vorschrift der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße nunmehr nach § 23 Abs 1 Z 8 Güterbeförderungsgesetz 1995 geahndet werden kann. Überdies ist die Übergangsfrist von drei Jahren, für welche Art 3 Z 1 Abs 1 der Verwaltungsvereinbarung durch das Protokoll Nr 9 zu den EU-Beitrittsakten rezipiert wurde, mit 31.12.1997 abgelaufen. Dies gilt auch hinsichtlich des Art 4 Z 1 der Verwaltungsvereinbarung. Daraus folgt, dass anstelle der genannten Bestimmungen der Verwaltungsvereinbarung nunmehr Art 1 Abs 1 lit a und Art 2 Abs 1 Unterabs 1 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 der Kommission (in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1524/96 der Kommission) zur Anwendung kommen; ihre Anführung in Verbindung mit § 23 Abs 1 Z 7 Güterbeförderungsgesetz 1995 als durch die Tat verletzte Vorschriften im Sinne des § 44a Z 2 VStG ist daher rechtlich verfehlt.Die durch BGBl 1998/I/017 erfolgte Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 durch Einfügung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, entzieht den für die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass mit dem Nichtmitführen einer Ökokarte mit gültigen Ökopunkten für eine Transitfahrt gegen Artikel 3, Ziffer eins, Absatz eins, der Verwaltungsvereinbarung BGBl 1992/879 verstossen werde, maßgebenden Überlegungen (Hinweis E 8.9.1998, 98/03/0036, 0212) insofern die Grundlage, als ein Verstoss gegen die Verordnung (EG) Nr 3298/94 als eine unmittelbar anwendbare Vorschrift der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße nunmehr nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, Güterbeförderungsgesetz 1995 geahndet werden kann. Überdies ist die Übergangsfrist von drei Jahren, für welche Artikel 3, Ziffer eins, Absatz eins, der Verwaltungsvereinbarung durch das Protokoll Nr 9 zu den EU-Beitrittsakten rezipiert wurde, mit 31.12.1997 abgelaufen. Dies gilt auch hinsichtlich des Artikel 4, Ziffer eins, der Verwaltungsvereinbarung. Daraus folgt, dass anstelle der genannten Bestimmungen der Verwaltungsvereinbarung nunmehr Artikel eins, Absatz eins, Litera a und Artikel 2, Absatz eins, Unterabs 1 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 der Kommission (in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1524/96 der Kommission) zur Anwendung kommen; ihre Anführung in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, Güterbeförderungsgesetz 1995 als durch die Tat verletzte Vorschriften im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG ist daher rechtlich verfehlt.
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