EG) nicht auf das Kostenfestsetzungsverfahren und die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen der Parteien des Ausgangsverfahrens, die für das Vorabentscheidungsverfahren des Art 177 EWG-Vertrag (
Die Festsetzung und Erstattungsfähigkeit dieser Kosten bestimmten sich nach den auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Vorschriften des nationalen Rechts.Die Normen des VwGG bilden keine Grundlage für den Ersatz des Aufwandes für einen an den EuGH gerichteten Schriftsatz des Bf sowie den Ersatz der Kosten für die Teilnahme des Bf an der vor dem EuGH durchgeführten mündlichen Verhandlung. Gemäß Artikel 104, Paragraph 5, erster Satz VerfahrensO des EuGH ist die Entscheidung über die Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens Sache des nationalen Gerichtes (Hinweis EuGH 6.4.1962, Rs 13/61, De Geus/Bosch). In seinem Urteil vom 1. März 1973, Rs 62/72 (Bollmann), sprach der EuGH aus, Artikel 103, Paragraph eins, VerfahrensO - diese Bestimmung ordnet die entsprechende Anwendung von Verfahrensvorschriften der VerfahrensO für das streitige Verfahren auf das Vorabentscheidungsverfahren an - beziehe sich angesichts der grundlegenden Unterschiede zwischen den streitigen Verfahren und dem Zwischenstreit nach Artikel 177, des EWG-Vertrages (
, EG) nicht auf das Kostenfestsetzungsverfahren und die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen der Parteien des Ausgangsverfahrens, die für das Vorabentscheidungsverfahren des Artikel 177, EWG-Vertrag (
Die Festsetzung und Erstattungsfähigkeit dieser Kosten bestimmten sich nach den auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Vorschriften des nationalen Rechts. BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 96/03/0254 B
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.