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{'item': '99/03/0251'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.2002 Geschäftszahl99/03/0251 RechtssatzNeben § 74 Abs. 1 LuftfahrtG und § 74 Abs. 2 LuftfahrtG sowie § 3 Abs. 1 ZFBO und § 16 ZFBO bildet auch § 74 Abs. 3 LuftfahrtG eine Rechtsgrundlage für die Regelung - und damit auch für die Erweiterung - der Betriebszeiten. Diese Bestimmung, die die Genehmigung der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen regelt, nennt als kumulativ erforderliche Kriterien der Genehmigung die Gewährleistung sowohl eines sicheren als auch eines wirtschaftlichen Betriebes. Die Gewährleistung eines "sicheren" Betriebes beinhaltet auch den Schutz vor gesundheitsgefährdenden Immissionen. Die Sicherheit der Luftfahrt umfasst nämlich auch die Abwehr der der Allgemeinheit aus dem Luftverkehr drohenden Gefahren (Hinweis E 15.9.1999, 98/03/0320, mwH). Diesem - weiten - Begriffsverständnis liegt auch die Gewährleistung eines sicheren Betriebes iSd § 74 Abs. 3 LuftfahrtG zu Grunde. Wenn in § 3 Abs. 1 ZFBO von der Bedachtnahme auf die Verkehrserfordernisse die Rede ist, so umfasst dieser Begriff die Gewährleistung des sicheren und wirtschaftlichen Betriebes gemäß § 74 Abs. 3 LuftfahrtG, wobei keine Abwägung bzw. kein Interessenausgleich zwischen Sicherheit und Wirtschaftlichkeit möglich ist, weil beide Kriterien vorliegen müssen. Der Auffassung, dass es hier bei der geforderten "Sicherheit" nur auf die Verkehrserfordernisse, nicht jedoch auf die Verkehrssicherheit ankomme, und wenn man schon die Verkehrssicherheit berücksichtigte, darunter eine Auswirkung von Fluglärm jedenfalls nicht zu berücksichtigen sei, kann daher nicht gefolgt werden.Neben Paragraph 74, Absatz eins, LuftfahrtG und Paragraph 74, Absatz 2, LuftfahrtG sowie Paragraph 3, Absatz eins, ZFBO und Paragraph 16, ZFBO bildet auch Paragraph 74, Absatz 3, LuftfahrtG eine Rechtsgrundlage für die Regelung - und damit auch für die Erweiterung - der Betriebszeiten. Diese Bestimmung, die die Genehmigung der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen regelt, nennt als kumulativ erforderliche Kriterien der Genehmigung die Gewährleistung sowohl eines sicheren als auch eines wirtschaftlichen Betriebes. Die Gewährleistung eines "sicheren" Betriebes beinhaltet auch den Schutz vor gesundheitsgefährdenden Immissionen. Die Sicherheit der Luftfahrt umfasst nämlich auch die Abwehr der der Allgemeinheit aus dem Luftverkehr drohenden Gefahren (Hinweis E 15.9.1999, 98/03/0320, mwH). Diesem - weiten - Begriffsverständnis liegt auch die Gewährleistung eines sicheren Betriebes iSd Paragraph 74, Absatz 3, LuftfahrtG zu Grunde. Wenn in Paragraph 3, Absatz eins, ZFBO von der Bedachtnahme auf die Verkehrserfordernisse die Rede ist, so umfasst dieser Begriff die Gewährleistung des sicheren und wirtschaftlichen Betriebes gemäß Paragraph 74, Absatz 3, LuftfahrtG, wobei keine Abwägung bzw. kein Interessenausgleich zwischen Sicherheit und Wirtschaftlichkeit möglich ist, weil beide Kriterien vorliegen müssen. Der Auffassung, dass es hier bei der geforderten "Sicherheit" nur auf die Verkehrserfordernisse, nicht jedoch auf die Verkehrssicherheit ankomme, und wenn man schon die Verkehrssicherheit berücksichtigte, darunter eine Auswirkung von Fluglärm jedenfalls nicht zu berücksichtigen sei, kann daher nicht gefolgt werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.