← Österreich

{'item': '99/03/0324'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.06.2000 Geschäftszahl99/03/0324 RechtssatzMit E vom

  1. März 1998, G 284/97, VfSlg 15117, hat der Verfassungsgerichtshof die Worte ÜBER DAS ZULETZT VERANLAGTE KALENDERJAHR im ersten Halbsatz der Z 1 des § 36a Abs 5 AlVG idF des Art IV Z 8 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, BGBl Nr 411/1996, sowie § 36b Abs 1 und den letzten Satz des § 36b Abs 2 des AlVG, beide idF Art XXII Z 3 des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl Nr 297/1995, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass § 12 Abs 9 sowie der zweite Satz des § 12 Abs 10 AlVG idF des Art I Z 6 und 7 des Bundesgesetzes BGBl Nr 817/1993 wieder in Wirksamkeit treten. Dies wurde im BGBl I Nr 56/1998 vom
  2. April 1998 kundgemacht. Da der Verfassungsgerichtshof in dem angeführten E nicht angeordnet hat, dass die verfassungswidrigen Normen auch auf vor ihrem Außerkrafttreten verwirklichte Tatbestände nicht mehr anzuwenden seien (Hinweis E vom
  3. Mai 2000, Zl 97/08/0657), haben im Beschwerdefall die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Bestimmungen bis zur Kundmachung der Aufhebung am
  4. April 1998 Anwendung zu finden. Ab
  5. April 1998 gelten die vom Verfassungsgerichtshof wiederhergestellten Bestimmungen des § 12 Abs 9 sowie des zweiten Satzes des § 12 Abs 10 AlVG in der Fassung BGBl Nr 817/1993, ab dem
  6. Oktober 1998 die durch die Novelle BGBl I Nr 148/1998 neu geschaffenen Regelungen. Die belangte Behörde wendete zwar - im Grunde des zweiten Satzes des Art 140 Abs 7 B-VG zu Recht - bis
  7. April 1998 die verfassungswidrige Bestimmung des § 36a Abs 5 Z 1 AlVG in der Fassung BGBl Nr 411/1996 an; sie verkannte jedoch insoweit die Rechtslage, als sie die durch die Novelle BGBl I Nr 148/1998 neu geschaffene Rechtslage bereits ab
  8. April 1998 zur Anwendung brachte. Der einen einheitlichen Abspruch über die gesamte Periode bis zu seiner Erlassung enthaltende angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Mit E vom
  9. März 1998, G 284/97, VfSlg 15117, hat der Verfassungsgerichtshof die Worte ÜBER DAS ZULETZT VERANLAGTE KALENDERJAHR im ersten Halbsatz der Ziffer eins, des Paragraph 36 a, Absatz 5, AlVG in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 8, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr 411 aus 1996,, sowie Paragraph 36 b, Absatz eins und den letzten Satz des Paragraph 36 b, Absatz 2, des AlVG, beide in der Fassung Artikel römisch 22 , Ziffer 3, des Strukturanpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 297 aus 1995,, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass Paragraph 12, Absatz 9, sowie der zweite Satz des Paragraph 12, Absatz 10, AlVG in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 6 und 7 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 817 aus 1993, wieder in Wirksamkeit treten. Dies wurde im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 56 aus 1998, vom
  10. April 1998 kundgemacht. Da der Verfassungsgerichtshof in dem angeführten E nicht angeordnet hat, dass die verfassungswidrigen Normen auch auf vor ihrem Außerkrafttreten verwirklichte Tatbestände nicht mehr anzuwenden seien (Hinweis E vom
  11. Mai 2000, Zl 97/08/0657), haben im Beschwerdefall die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Bestimmungen bis zur Kundmachung der Aufhebung am
  12. April 1998 Anwendung zu finden. Ab
  13. April 1998 gelten die vom Verfassungsgerichtshof wiederhergestellten Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 9, sowie des zweiten Satzes des Paragraph 12, Absatz 10, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 817 aus 1993,, ab dem
  14. Oktober 1998 die durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 148 aus 1998, neu geschaffenen Regelungen. Die belangte Behörde wendete zwar - im Grunde des zweiten Satzes des Artikel 140, Absatz 7, B-VG zu Recht - bis
  15. April 1998 die verfassungswidrige Bestimmung des Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 411 aus 1996, an; sie verkannte jedoch insoweit die Rechtslage, als sie die durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 148 aus 1998, neu geschaffene Rechtslage bereits ab
  16. April 1998 zur Anwendung brachte. Der einen einheitlichen Abspruch über die gesamte Periode bis zu seiner Erlassung enthaltende angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.