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{'item': '99/03/0423'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2003 Geschäftszahl99/03/0423 RechtssatzMit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 34 Abs. 3 in Verbindung mit § 83 Abs. 1 und Abs. 3 TKG sowie weiters in Verbindung mit § 109 TKG angeordnet,

  1. die beschwerdeführende Partei habe unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides, der mitbeteiligten Partei den Abschluss eines Zusammenschaltungsvertrages hinsichtlich des Zugangs zu einer näher bezeichneten Rufnummerngruppe in ihrem Netz mit demselben Inhalt wie jenem des zwischen der beschwerdeführenden Partei und der T S GmbH am 28.6.1999 abgeschlossenen, bzw. jenem zwischen der beschwerdeführenden Partei und der M AG am 24.2.1997 abgeschlossenen und am 5.8.1998 mit Änderungsvertrag geänderten Zusammenschaltungsvertrages (bei letztem im Anhang 2.1) verbindlich anzubieten. Insbesondere habe das Angebot als Entgelt für den Zugang tageszeitunabhängig und volumensunabhängig für den Verbindungstyp V3 (= P2) ATS 0,25 pro Minute, sowie für den Verbindungstyp V4 (= P4) ATS 0,33 pro Minute, jeweils zuzüglich USt, vorzusehen.
  2. Die beschwerdeführende Partei habe binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Anordnung der Regulierungsbehörde den Inhalt des gemäß Spruchpunkt 1 gelegten Angebots vorzulegen. Der angefochtene Bescheid der organisatorisch außerhalb der Bundesverwaltung eingerichteten belangten Behörde (der Telekom-Control Österreichische Gesellschaft für Telekommunikationsregulierung mbH) (vgl. § 108 Abs. 1 TKG) unterlag keinem weiteren administrativen Instanzenzug, fehlt doch dafür im TKG eine für einen solchen Fall der unmittelbaren Bundesverwaltung erforderliche ausdrückliche gesetzliche Regelung (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  3. November 2001, VfSlg. 16369/2001). Die Voraussetzung des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist im Beschwerdefall daher gegeben. Ferner erließ die Telekom-Control-Kommission im Verhältnis zwischen der beschwerdeführenden Partei und der mitbeteiligten Partei keine Anordnung, welche die Zusammenschaltung hinsichtlich des Zugangs der genannten Rufnummerngruppe im Netz der beschwerdeführenden Partei - darauf stellt der angefochtene Bescheid ab - zum Inhalt hatte. Von daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die normative Wirkung des angefochtenen Bescheides durch eine solche Zusammenschaltungsanordnung beseitigt wäre (vgl. aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes etwa den Beschluss vom
  4. September 1999, VfSlg. 15573/1999).Der angefochtene Bescheid der organisatorisch außerhalb der Bundesverwaltung eingerichteten belangten Behörde (der Telekom-Control Österreichische Gesellschaft für Telekommunikationsregulierung mbH) vergleiche Paragraph 108, Absatz eins, TKG) unterlag keinem weiteren administrativen Instanzenzug, fehlt doch dafür im TKG eine für einen solchen Fall der unmittelbaren Bundesverwaltung erforderliche ausdrückliche gesetzliche Regelung vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  5. November 2001, VfSlg. 16369 aus 2001,). Die Voraussetzung des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist im Beschwerdefall daher gegeben. Ferner erließ die Telekom-Control-Kommission im Verhältnis zwischen der beschwerdeführenden Partei und der mitbeteiligten Partei keine Anordnung, welche die Zusammenschaltung hinsichtlich des Zugangs der genannten Rufnummerngruppe im Netz der beschwerdeführenden Partei - darauf stellt der angefochtene Bescheid ab - zum Inhalt hatte. Von daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die normative Wirkung des angefochtenen Bescheides durch eine solche Zusammenschaltungsanordnung beseitigt wäre vergleiche aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes etwa den Beschluss vom
  6. September 1999, VfSlg. 15573 aus 1999,).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.