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RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2003 Geschäftszahl99/03/0423 RechtssatzNach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zählen die Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die im Rahmen des Gemeinschaftsrechts zum Tragen kommen. Dabei lässt er sich von der gemeinsamen Verfassungstradition der Mitgliedstaaten und den Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind. In diesem Rahmen kommt der MRK besondere Bedeutung zu; diese Rechtsprechung wird in Art. 6 Abs. 2 EU bestätigt (vgl. etwa sein Urteil vom

  1. März 2000, Rs C-7/98, Slg. 2000, I-1935, mwH). Dies gilt auch für Art. 6 MRK (vgl. etwa die Urteile des EuGH vom
  2. Dezember 1998, Rs C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417 (Baustahlgewerbe GmbH), vom
  3. Jänner 2000, verbundene Rs C-174/98 P und C-189/98 P, Slg. 2000, I-1, und das schon genannte Urteil vom
  4. März 2000). Bei der Umsetzung der Zusammenschaltungsrichtlinie 97/33/EG und der Richtlinie 90/387/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG in die österreichische Rechtsordnung war daher schon auf dem Boden des Gemeinschaftsrechts dafür Sorge zu tragen, dass eine Anordnung wie die im bekämpften Bescheid getroffene (gemäß § 34 Abs. 3 i.V.m. § 83 Abs. 1 und 3 sowie § 109 TKG - Näheres hiezu im vorliegenden Erkenntnis) von einer Behörde erlassen wird, die als unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes "Tribunal" im Sinn des Art. 6 Abs. 1 MRK eingerichtet ist.Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zählen die Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die im Rahmen des Gemeinschaftsrechts zum Tragen kommen. Dabei lässt er sich von der gemeinsamen Verfassungstradition der Mitgliedstaaten und den Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind. In diesem Rahmen kommt der MRK besondere Bedeutung zu; diese Rechtsprechung wird in Artikel 6, Absatz 2, EU bestätigt vergleiche etwa sein Urteil vom
  5. März 2000, Rs C-7/98, Slg. 2000, I-1935, mwH). Dies gilt auch für Artikel 6, MRK vergleiche etwa die Urteile des EuGH vom
  6. Dezember 1998, Rs C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417 (Baustahlgewerbe GmbH), vom
  7. Jänner 2000, verbundene Rs C-174/98 P und C-189/98 P, Slg. 2000, I-1, und das schon genannte Urteil vom
  8. März 2000). Bei der Umsetzung der Zusammenschaltungsrichtlinie 97/33/EG und der Richtlinie 90/387/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG in die österreichische Rechtsordnung war daher schon auf dem Boden des Gemeinschaftsrechts dafür Sorge zu tragen, dass eine Anordnung wie die im bekämpften Bescheid getroffene (gemäß Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 109, TKG - Näheres hiezu im vorliegenden Erkenntnis) von einer Behörde erlassen wird, die als unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes "Tribunal" im Sinn des Artikel 6, Absatz eins, MRK eingerichtet ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.