RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2003 Geschäftszahl99/03/0423 RechtssatzJedenfalls was eine Anordnung wie die vorliegende (gemäß § 34 Abs. 3 i.V.m. § 83 Abs. 1 und 3 sowie § 109 TKG - Näheres hiezu im vorliegenden Erkenntnis) betrifft - war Art. 9 Abs. 3 der Zusammenschaltungsrichtlinie 97/33/EG zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht in der erforderlichen Weise in das österreichische Recht umgesetzt. Die Zuständigkeit zur Erlassung des angefochtenen Bescheides fällt nach der im § 109 TKG enthaltenen Generalklausel in den Wirkungsbereich der belangten Behörde (der Telekom-Control Österreichische Gesellschaft für Telekommunikationsregulierung mbH), weil § 111 TKG (in seiner im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2001, das mit
- April 2001 in Kraft trat) keine Zuständigkeit der Telekom-Control-Kommission als weisungsfreier Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinn des Art. 133 Z. 4 B-VG (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Februar 1999, VfSlg 15427/1999) zu einer Anordnung wie der vorliegenden vorsah. Die belangte Behörde kann aber schon angesichts der bei ihr infolge ihrer Weisungsgebundenheit nicht gegebenen Unabhängigkeit (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- November 2001, VfSlg. 16369/2001) nicht als "Tribunal" qualifiziert werden. Der Verfassungsgerichtshof muss hinsichtlich der Umsetzung der Zusammenschaltungsrichtlinie 97/33/EG und der Richtlinie 90/387/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG außer Betracht bleiben. Aber auch die nachprüfende Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs kann eine Vereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 1 MRK nicht bewirken (nähere Begründung im vorliegenden Erkenntnis).Jedenfalls was eine Anordnung wie die vorliegende (gemäß Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 109, TKG - Näheres hiezu im vorliegenden Erkenntnis) betrifft - war Artikel 9, Absatz 3, der Zusammenschaltungsrichtlinie 97/33/EG zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht in der erforderlichen Weise in das österreichische Recht umgesetzt. Die Zuständigkeit zur Erlassung des angefochtenen Bescheides fällt nach der im Paragraph 109, TKG enthaltenen Generalklausel in den Wirkungsbereich der belangten Behörde (der Telekom-Control Österreichische Gesellschaft für Telekommunikationsregulierung mbH), weil Paragraph 111, TKG (in seiner im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, das mit
- April 2001 in Kraft trat) keine Zuständigkeit der Telekom-Control-Kommission als weisungsfreier Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinn des Artikel 133, Ziffer 4, B-VG vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Februar 1999, VfSlg 15427 aus 1999,) zu einer Anordnung wie der vorliegenden vorsah. Die belangte Behörde kann aber schon angesichts der bei ihr infolge ihrer Weisungsgebundenheit nicht gegebenen Unabhängigkeit vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- November 2001, VfSlg. 16369 aus 2001,) nicht als "Tribunal" qualifiziert werden. Der Verfassungsgerichtshof muss hinsichtlich der Umsetzung der Zusammenschaltungsrichtlinie 97/33/EG und der Richtlinie 90/387/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG außer Betracht bleiben. Aber auch die nachprüfende Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs kann eine Vereinbarkeit mit Artikel 6, Absatz eins, MRK nicht bewirken (nähere Begründung im vorliegenden Erkenntnis).