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{'item': '99/03/0438'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.05.2000 Geschäftszahl99/03/0438 RechtssatzDie belangte Behörde hat es unterlassen, das Ausmaß des Verschuldens der Beschwerdeführerin betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs 2 KFG einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen. Gemäß § 21 Abs 1 VStG - auf dessen Anwendung ein Rechtsanspruch besteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen - kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden geringfügig, wenn - unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) - das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (Hinweis Erkenntnis vom

  1. April 1996, Zl 94/03/0003). Die belangte Behörde hätte daher berücksichtigen und überprüfen müssen, dass Anhaltspunkte dafür bestanden, dass seitens der Beschwerdeführerin eine tatsächlich existierende Person als Lenker genannt wurde und lediglich die Handschrift in einem Teil der angegebenen Daten des Lenkers unleserlich war. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren unter Bedachtnahme auf § 21 Abs 1 VStG die Umstände der Tatbegehung durch die Beschwerdeführerin einer näheren Überprüfung zuzuführen haben, um eine Beurteilung auch unter dem Gesichtspunkt dieser Bestimmung zu ermöglichen.Die belangte Behörde hat es unterlassen, das Ausmaß des Verschuldens der Beschwerdeführerin betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG - auf dessen Anwendung ein Rechtsanspruch besteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen - kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden geringfügig, wenn - unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) - das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (Hinweis Erkenntnis vom
  2. April 1996, Zl 94/03/0003). Die belangte Behörde hätte daher berücksichtigen und überprüfen müssen, dass Anhaltspunkte dafür bestanden, dass seitens der Beschwerdeführerin eine tatsächlich existierende Person als Lenker genannt wurde und lediglich die Handschrift in einem Teil der angegebenen Daten des Lenkers unleserlich war. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren unter Bedachtnahme auf Paragraph 21, Absatz eins, VStG die Umstände der Tatbegehung durch die Beschwerdeführerin einer näheren Überprüfung zuzuführen haben, um eine Beurteilung auch unter dem Gesichtspunkt dieser Bestimmung zu ermöglichen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.