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{'item': '99/03/0444'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.11.2002 Geschäftszahl99/03/0444 RechtssatzDie belangte Behörde ist zwar zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Zustellung entsprechend den Regelungen des Rechtshilfevertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland, BGBl. 1990/526, nach den deutschen bzw. bayrischen Rechtsvorschriften vorzunehmen war, sie hat jedoch dem Umstand, dass als grundlegendes Erfordernis einer Ersatzzustellung durch Niederlegung auf Grund der Bestimmungen des § 181 dZPO und des § 11 VwZVG Bayern vorausgesetzt ist, dass der Zustellungsempfänger am Zustellort eine "Wohnung" hat, nicht hinreichende Bedeutung beigemessen. Für den Begriff "Wohnung" kommt es hiebei nach den deutschen Zustellvorschriften grundsätzlich auf das tatsächliche Wohnen an, somit darauf, ob der Zustellungsempfänger die Wohnung auch tatsächlich bewohnt (Hinweis E 18.3.1998, 96/03/0030).(Hier: Die belangte Behörde zog für ihre Beurteilung den von der Regierung der Oberpfalz als einzuschaltender zentraler Anlaufstelle im Freistaat Bayern übermittelten Bericht über die Zustellung heran, damit allein hätte sie sich aber nicht begnügen dürfen. Der Beschwerdeführer wies im Verwaltungsverfahren mehrmals darauf hin, dass er seit dem

  1. August 1997 nicht mehr an der Adresse wohnhaft gewesen sei, an der das gegenständliche Straferkenntnis am
  2. Juni 1998 durch Niederlegung zugestellt worden sei, sondern - an eine konkret genannte Adresse - verzogen sei. In diesem Zusammenhang erscheint auch wesentlich, dass der Beschwerdeführer nach dem Postfehlbericht vom
  3. April 1998 von der Münchener Anschrift "unbekannt verzogen" war, und auch nach der Mitteilung der Deutschen Post AG an der Münchener Anschrift "nicht mehr ... wohnt". Die Meldeauskünfte vom
  4. Dezember 1998 und vom
  5. März 1999 sowie die Mitteilung vom
  6. April 1999 weisen auf eine Anschrift in Unterhaching hin.)Die belangte Behörde ist zwar zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Zustellung entsprechend den Regelungen des Rechtshilfevertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland, BGBl. 1990/526, nach den deutschen bzw. bayrischen Rechtsvorschriften vorzunehmen war, sie hat jedoch dem Umstand, dass als grundlegendes Erfordernis einer Ersatzzustellung durch Niederlegung auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 181, dZPO und des Paragraph 11, VwZVG Bayern vorausgesetzt ist, dass der Zustellungsempfänger am Zustellort eine "Wohnung" hat, nicht hinreichende Bedeutung beigemessen. Für den Begriff "Wohnung" kommt es hiebei nach den deutschen Zustellvorschriften grundsätzlich auf das tatsächliche Wohnen an, somit darauf, ob der Zustellungsempfänger die Wohnung auch tatsächlich bewohnt (Hinweis E 18.3.1998, 96/03/0030).(Hier: Die belangte Behörde zog für ihre Beurteilung den von der Regierung der Oberpfalz als einzuschaltender zentraler Anlaufstelle im Freistaat Bayern übermittelten Bericht über die Zustellung heran, damit allein hätte sie sich aber nicht begnügen dürfen. Der Beschwerdeführer wies im Verwaltungsverfahren mehrmals darauf hin, dass er seit dem
  7. August 1997 nicht mehr an der Adresse wohnhaft gewesen sei, an der das gegenständliche Straferkenntnis am
  8. Juni 1998 durch Niederlegung zugestellt worden sei, sondern - an eine konkret genannte Adresse - verzogen sei. In diesem Zusammenhang erscheint auch wesentlich, dass der Beschwerdeführer nach dem Postfehlbericht vom
  9. April 1998 von der Münchener Anschrift "unbekannt verzogen" war, und auch nach der Mitteilung der Deutschen Post AG an der Münchener Anschrift "nicht mehr ... wohnt". Die Meldeauskünfte vom
  10. Dezember 1998 und vom
  11. März 1999 sowie die Mitteilung vom
  12. April 1999 weisen auf eine Anschrift in Unterhaching hin.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.