RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.03.2000 Geschäftszahl99/03/0452 RechtssatzJene Rechtspositionen, die ausschließlich im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden können, zählen nicht zu der rechtlich geschützten Interessenssphäre, die den Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung oder zur Beschwerdeführung (Beschwerdefortführung) im Bescheidbeschwerdeverfahren legitimiert (vgl zum Ganzen den Beschluss vom 18.2.1999, 97/20/0239,0240, mit ausführlicher Begründung). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst. Soweit dem Erkenntnis vom 14.12.1998, 96/17/0253, anderes entnommen werden könnte, liegt auch kein Fall im Sinne des § 13 Abs 1 Z 2 VwGG (Verstärkungsfall, dass die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird) vor. Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26.7.1997, 96/21/0377, ist der Verwaltungsgerichtshof nämlich zur Auffassung gelangt, dass generell in Fällen der sachlichen und zeitlichen Überholung von Bescheiden in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen ist. Diese Entscheidung kann nur so verstanden werden, dass selbst ein (potentieller oder aktuell geltend gemachter) Amtshaftungsanspruch keine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen wegen zeitlicher Überholung wirkungslos gewordenen Bescheid begründe und dass das Verfahren nach § 11 AHG die speziellere Verfahrensnorm darstelle. Da sich die Rechtslage für die hier entscheidende Frage nicht geändert hat, hätte ein mit diesem Beschluss eines verstärkten Senates im Widerspruch stehender späterer Beschluss eines Dreier- oder Fünfersenates - vorausgesetzt ein solcher Widerspruch, der ein Abgehen vom Beschluss des verstärkten Senates im Sinne des § 13 Abs 1 Z 1 VwGG bedeuten würde, läge überhaupt vor - einer Beschlussfassung in einem neuerlich verstärkten Senat zugeführt werden müssen. In diesem Sinne liegt für den vorliegenden Beschwerdefall jedenfalls keine widersprechende Judikatur nach § 13 Abs 1 Z 2 VwGG vor (Hinweis 27.4.1995, 92/17/0288).Jene Rechtspositionen, die ausschließlich im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden können, zählen nicht zu der rechtlich geschützten Interessenssphäre, die den Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung oder zur Beschwerdeführung (Beschwerdefortführung) im Bescheidbeschwerdeverfahren legitimiert vergleiche zum Ganzen den Beschluss vom 18.2.1999, 97/20/0239,0240, mit ausführlicher Begründung). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst. Soweit dem Erkenntnis vom 14.12.1998, 96/17/0253, anderes entnommen werden könnte, liegt auch kein Fall im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG (Verstärkungsfall, dass die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird) vor. Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26.7.1997, 96/21/0377, ist der Verwaltungsgerichtshof nämlich zur Auffassung gelangt, dass generell in Fällen der sachlichen und zeitlichen Überholung von Bescheiden in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen ist. Diese Entscheidung kann nur so verstanden werden, dass selbst ein (potentieller oder aktuell geltend gemachter) Amtshaftungsanspruch keine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen wegen zeitlicher Überholung wirkungslos gewordenen Bescheid begründe und dass das Verfahren nach Paragraph 11, AHG die speziellere Verfahrensnorm darstelle. Da sich die Rechtslage für die hier entscheidende Frage nicht geändert hat, hätte ein mit diesem Beschluss eines verstärkten Senates im Widerspruch stehender späterer Beschluss eines Dreier- oder Fünfersenates - vorausgesetzt ein solcher Widerspruch, der ein Abgehen vom Beschluss des verstärkten Senates im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG bedeuten würde, läge überhaupt vor - einer Beschlussfassung in einem neuerlich verstärkten Senat zugeführt werden müssen. In diesem Sinne liegt für den vorliegenden Beschwerdefall jedenfalls keine widersprechende Judikatur nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG vor (Hinweis 27.4.1995, 92/17/0288).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.