RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.01.2003 Geschäftszahl99/04/0060 RechtssatzNach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach der Rechtslage nach der Gewerberechtsnovelle 1988 Normadressat sowohl für die Einhaltung der ex-lege bestimmten Gebote als auch eines bescheidmäßigen Auftrages nach dieser Gesetzesstelle (jedenfalls nur) der "Inhaber" der Anlage, auf den die Tatbestandsmerkmale des § 83 GewO 1973 zutreffen. Entgegen der Rechtslage vor der Gewerberechtsnovelle 1988 kann als solcher nach der seit dieser Novelle geltenden Fassung dieser Gesetzesstelle nur jener Inhaber angesehen werden, der eine Auflassungshandlung gesetzt hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom
- September 1994, Zl. 94/04/0060, und die dort zitierte Vorjudikatur). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom
- November 1985, Zl. 85/04/0090, VwSlg 11932 A/1985), wonach "auflassender Inhaber" der Betriebsanlage gemäß § 83 GewO 1973 nicht nur derjenige ist, der die Betriebsanlage oder Teile der Betriebsanlage auflässt, sondern jeder, der eine gänzlich oder teilweise aufgelassene Betriebsanlage inne hat, also - unabhängig vom Zeitpunkt der Auflassung - der jeweilige Inhaber der Anlage, betraf eine anders geartete Rechtslage, nämlich jene vor der Gewerberechtsnovelle 1988 (vgl. auch dazu das zitierte Erkenntnis vom
- September 1994). Von dieser Rechtsprechung abzugehen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalles nicht veranlasst. Im Hinblick auf das Vorgesagte ist es für die Frage der Passivlegitimation eines bescheidmäßigen Auftrages nach dieser Gesetzesstelle somit entscheidend, ob im Beschwerdefall im Sinne der Übergangsbestimmung des Art. VI Abs. 9 der Gewerberechtsnovelle 1988 eine im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bereits "aufgelassene" Betriebsanlage vorliegt.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach der Rechtslage nach der Gewerberechtsnovelle 1988 Normadressat sowohl für die Einhaltung der ex-lege bestimmten Gebote als auch eines bescheidmäßigen Auftrages nach dieser Gesetzesstelle (jedenfalls nur) der "Inhaber" der Anlage, auf den die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 83, GewO 1973 zutreffen. Entgegen der Rechtslage vor der Gewerberechtsnovelle 1988 kann als solcher nach der seit dieser Novelle geltenden Fassung dieser Gesetzesstelle nur jener Inhaber angesehen werden, der eine Auflassungshandlung gesetzt hat vergleiche etwa das Erkenntnis vom
- September 1994, Zl. 94/04/0060, und die dort zitierte Vorjudikatur). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das Erkenntnis vom
- November 1985, Zl. 85/04/0090, VwSlg 11932 A/1985), wonach "auflassender Inhaber" der Betriebsanlage gemäß Paragraph 83, GewO 1973 nicht nur derjenige ist, der die Betriebsanlage oder Teile der Betriebsanlage auflässt, sondern jeder, der eine gänzlich oder teilweise aufgelassene Betriebsanlage inne hat, also - unabhängig vom Zeitpunkt der Auflassung - der jeweilige Inhaber der Anlage, betraf eine anders geartete Rechtslage, nämlich jene vor der Gewerberechtsnovelle 1988 vergleiche auch dazu das zitierte Erkenntnis vom
- September 1994). Von dieser Rechtsprechung abzugehen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalles nicht veranlasst. Im Hinblick auf das Vorgesagte ist es für die Frage der Passivlegitimation eines bescheidmäßigen Auftrages nach dieser Gesetzesstelle somit entscheidend, ob im Beschwerdefall im Sinne der Übergangsbestimmung des Artikel römisch sechs, Absatz 9, der Gewerberechtsnovelle 1988 eine im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bereits "aufgelassene" Betriebsanlage vorliegt.