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{'item': '99/04/0060'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.01.2003 Geschäftszahl99/04/0060 RechtssatzFür das fortzusetzende Verfahren ist im Beschwerdefall auf Folgendes hinzuweisen: Anders als nach der Rechtslage nach der Gewerberechtsnovelle 1997, wonach die Auflassung einer Betriebsanlage ein Vorgang ist, den der Anlageninhaber beginnt und die Behörde mit Feststellungsbescheid beendet, ist hinsichtlich der Rechtslage vor der Gewerberechtsnovelle 1997 davon auszugehen, dass die Auflassung der Anlage (lediglich) die endgültige Aufhebung der Widmung der Anlage für den ursprünglichen Betriebszweck durch den Inhaber ist (vgl. das E vom 28.6.1994, Zl. 94/04/0043). Dass eine Betriebsanlage schon als aufgelassen gilt, wenn sie im Sinne des Vorgesagten ihre Zweckbestimmung verliert und nicht auch die notwendigen Vorkehrungen nach § 83 GewO (als "Auflassungsmaßnahmen" nach dem Vorbringen der belangten Behörde) zur Auflassung der Betriebsanlage gehören - in dem Sinne, dass eine Auflassung der Betriebsanlage noch nicht beendet ist, wenn derartige Vorkehrungen getroffen werden (zu treffen sind) -, kommt auch insofern zum Ausdruck, als im § 83 leg. cit. der Inhaber der Betriebsanlage die Auflassung und die von ihm anlässlich der Auflassung getroffenen Vorkehrungen anzuzeigen hat, "Auflassung" und "Vorkehrungen" werden also vom Gesetzgeber als zweierlei gesehen und diese nicht in der Art einer Bedingung miteinander verknüpft, dass erst nach Treffen der notwendigen Vorkehrungen eine Betriebsanlage als aufgelassen gilt. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür zu sehen, dass der Gesetzgeber bei der Übergangsvorschrift des Art. VI Abs. 9 der Gewerberechtsnovelle 1988 von einem anderen Verständnis einer "aufgelassenen" Betriebsanlage ausgegangen wäre.Für das fortzusetzende Verfahren ist im Beschwerdefall auf Folgendes hinzuweisen: Anders als nach der Rechtslage nach der Gewerberechtsnovelle 1997, wonach die Auflassung einer Betriebsanlage ein Vorgang ist, den der Anlageninhaber beginnt und die Behörde mit Feststellungsbescheid beendet, ist hinsichtlich der Rechtslage vor der Gewerberechtsnovelle 1997 davon auszugehen, dass die Auflassung der Anlage (lediglich) die endgültige Aufhebung der Widmung der Anlage für den ursprünglichen Betriebszweck durch den Inhaber ist vergleiche das E vom 28.6.1994, Zl. 94/04/0043). Dass eine Betriebsanlage schon als aufgelassen gilt, wenn sie im Sinne des Vorgesagten ihre Zweckbestimmung verliert und nicht auch die notwendigen Vorkehrungen nach Paragraph 83, GewO (als "Auflassungsmaßnahmen" nach dem Vorbringen der belangten Behörde) zur Auflassung der Betriebsanlage gehören - in dem Sinne, dass eine Auflassung der Betriebsanlage noch nicht beendet ist, wenn derartige Vorkehrungen getroffen werden (zu treffen sind) -, kommt auch insofern zum Ausdruck, als im Paragraph 83, leg. cit. der Inhaber der Betriebsanlage die Auflassung und die von ihm anlässlich der Auflassung getroffenen Vorkehrungen anzuzeigen hat, "Auflassung" und "Vorkehrungen" werden also vom Gesetzgeber als zweierlei gesehen und diese nicht in der Art einer Bedingung miteinander verknüpft, dass erst nach Treffen der notwendigen Vorkehrungen eine Betriebsanlage als aufgelassen gilt. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür zu sehen, dass der Gesetzgeber bei der Übergangsvorschrift des Artikel römisch sechs, Absatz 9, der Gewerberechtsnovelle 1988 von einem anderen Verständnis einer "aufgelassenen" Betriebsanlage ausgegangen wäre.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.