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{'item': '99/04/0127'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.05.2000 Geschäftszahl99/04/0127 RechtssatzNach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E VwGH vom

  1. Februar 1995, Zl 95/04/0023) ist die Behörde nicht berechtigt, auch wenn der Gewalthaber in einer Rechtssache eine allgemeine Vollmacht des Machtgebers vorgelegt hat, diesem im Verfahren über andere, bereits schwebende oder erst später anhängige Rechtsangelegenheiten ebenfalls als durch den einmal ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln, es sei denn, dass die Partei ihren Willen, sich auch in allen weiteren Rechtssachen eben dieses Vertreters zu bedienen, unmissverständlich zu erkennen gegeben hat. Die Tatsache allein, dass in der einen Rechtssache eine Vollmacht vorgelegt worden ist, die eine Bevollmächtigung zur Vertretung in allen Angelegenheiten beurkundet, reicht hiezu nicht aus (hier hat sich der Rechtsvertreter im Verwaltungsstrafverfahren ausdrücklich als Vertreter der P KEG, VERTRETEN DURCH S, ausgewiesen und die Berufungsschrift als Vertreter der P KEG gefertigt; es bietet sich kein Anhaltspunkt hiefür, dass seitens der P KEG bzw deren Geschäftsführerin unmissverständlich zu erkennen gegeben worden sei, sich auch in allen weiteren Rechtssachen (außer dem Verwaltungsstrafverfahren) eben dieses Vertreters zu bedienen; die Bevollmächtigung bezog sich daher nur auf das jeweilige (hier: Verwaltungsstraf-)Verfahren. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die zwei verschiedenen Verfahren (Verwaltungsstrafverfahren und das beschwerdegegenständliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren) von einem Beamten bearbeitet wurden. Es liegt im Übrigen auch kein Fall vor, wonach ein so enger Verfahrenszusammenhang bestünde, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden könne. Bei der Zustellung von verwaltungsbehördlichen Erledigungen an den in einem anderen Verfahren ausgewiesenen Prozessbevollmächtigten und Zustellungsbevollmächtigten ist nämlich von einem engen Begriff DERSELBEN ANGELEGENHEITEN auszugehen; nur in besonderen Verfahrenskonstellationen, was hier nicht der Fall ist, wird auch ein Verfahren als von der Zustellungsvollmacht miterfasst angesehen, das unter dem Gesichtspunkt der §§ 66 Abs 4 und 68 Abs 1 AVG nicht als dieselbe Sache bezeichnet werden könnte (Hinweis E VwGH vom
  2. Juni 1990, Zl 90/10/0035).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E VwGH vom
  3. Februar 1995, Zl 95/04/0023) ist die Behörde nicht berechtigt, auch wenn der Gewalthaber in einer Rechtssache eine allgemeine Vollmacht des Machtgebers vorgelegt hat, diesem im Verfahren über andere, bereits schwebende oder erst später anhängige Rechtsangelegenheiten ebenfalls als durch den einmal ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln, es sei denn, dass die Partei ihren Willen, sich auch in allen weiteren Rechtssachen eben dieses Vertreters zu bedienen, unmissverständlich zu erkennen gegeben hat. Die Tatsache allein, dass in der einen Rechtssache eine Vollmacht vorgelegt worden ist, die eine Bevollmächtigung zur Vertretung in allen Angelegenheiten beurkundet, reicht hiezu nicht aus (hier hat sich der Rechtsvertreter im Verwaltungsstrafverfahren ausdrücklich als Vertreter der P KEG, VERTRETEN DURCH S, ausgewiesen und die Berufungsschrift als Vertreter der P KEG gefertigt; es bietet sich kein Anhaltspunkt hiefür, dass seitens der P KEG bzw deren Geschäftsführerin unmissverständlich zu erkennen gegeben worden sei, sich auch in allen weiteren Rechtssachen (außer dem Verwaltungsstrafverfahren) eben dieses Vertreters zu bedienen; die Bevollmächtigung bezog sich daher nur auf das jeweilige (hier: Verwaltungsstraf-)Verfahren. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die zwei verschiedenen Verfahren (Verwaltungsstrafverfahren und das beschwerdegegenständliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren) von einem Beamten bearbeitet wurden. Es liegt im Übrigen auch kein Fall vor, wonach ein so enger Verfahrenszusammenhang bestünde, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden könne. Bei der Zustellung von verwaltungsbehördlichen Erledigungen an den in einem anderen Verfahren ausgewiesenen Prozessbevollmächtigten und Zustellungsbevollmächtigten ist nämlich von einem engen Begriff DERSELBEN ANGELEGENHEITEN auszugehen; nur in besonderen Verfahrenskonstellationen, was hier nicht der Fall ist, wird auch ein Verfahren als von der Zustellungsvollmacht miterfasst angesehen, das unter dem Gesichtspunkt der Paragraphen 66, Absatz 4 und 68 Absatz eins, AVG nicht als dieselbe Sache bezeichnet werden könnte (Hinweis E VwGH vom
  4. Juni 1990, Zl 90/10/0035).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.