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{'item': '99/04/0149'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.10.1999 Geschäftszahl99/04/0149 RechtssatzAls Wortmarken kommen, von den im § 4 Abs 1 MarkenSchG (mit der Ausnahme des Abs 2) ausdrücklich als schutzfähig ausgeschlossenen Bezeichnungen abgesehen, nur solche Worte in Betracht, denen eine Unterscheidungskraft zukommt. Unter diesem Gesichtspunkt sind jedenfalls Fantasiewörter im engeren Sinn, also solche, die keiner Sprache angehören, und auch solche schutzfähig, die als Fantasiewörter im weiteren Sinn zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch in keiner gedanklich assoziativen Beziehung zur gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung stehen. Letzteres ist schon dann der Fall, wenn eine derartige Beziehung erst mit Hilfe einer besonderen gedanklichen Überlegung hergestellt werden kann. Dies bedeutet, dass einem Wort die Eignung als Marke nicht abgesprochen werden kann, wenn es mit überwiegender Kraft den Eindruck einer Fantasiebezeichnung (wenn auch im weiteren Sinn) hervorruft, demgegenüber die gedanklich assoziative Beziehung zur gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung ganz zurücktritt. Eine fremdsprachige Bezeichnung ist unter diesen Gesichtspunkten dann nicht registrierbar, wenn sie von einem nicht unerheblichen Teil der inländischen Verkehrskreise als in einem derartigen gedanklich assoziativen Bezug zur gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung ohne weitläufige Gedankenoperation erkannt wird. Dass eine derartige Deutung bloß denkmöglich ist, schließt die Registrierung aber nicht aus (Hinweis E 20.1.1998, 97/04/0168).Als Wortmarken kommen, von den im Paragraph 4, Absatz eins, MarkenSchG (mit der Ausnahme des Absatz 2,) ausdrücklich als schutzfähig ausgeschlossenen Bezeichnungen abgesehen, nur solche Worte in Betracht, denen eine Unterscheidungskraft zukommt. Unter diesem Gesichtspunkt sind jedenfalls Fantasiewörter im engeren Sinn, also solche, die keiner Sprache angehören, und auch solche schutzfähig, die als Fantasiewörter im weiteren Sinn zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch in keiner gedanklich assoziativen Beziehung zur gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung stehen. Letzteres ist schon dann der Fall, wenn eine derartige Beziehung erst mit Hilfe einer besonderen gedanklichen Überlegung hergestellt werden kann. Dies bedeutet, dass einem Wort die Eignung als Marke nicht abgesprochen werden kann, wenn es mit überwiegender Kraft den Eindruck einer Fantasiebezeichnung (wenn auch im weiteren Sinn) hervorruft, demgegenüber die gedanklich assoziative Beziehung zur gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung ganz zurücktritt. Eine fremdsprachige Bezeichnung ist unter diesen Gesichtspunkten dann nicht registrierbar, wenn sie von einem nicht unerheblichen Teil der inländischen Verkehrskreise als in einem derartigen gedanklich assoziativen Bezug zur gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung ohne weitläufige Gedankenoperation erkannt wird. Dass eine derartige Deutung bloß denkmöglich ist, schließt die Registrierung aber nicht aus (Hinweis E 20.1.1998, 97/04/0168).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.