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{'item': '99/04/0230'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.10.2001 Geschäftszahl99/04/0230 RechtssatzWenn § 135 Abs. 3 GewO 1994 bestimmte Tätigkeiten vom Vorbehaltsbereich des Gewerbes gemäß § 124 Z. 3 GewO 1994 ausnimmt, so bedeutet dies (noch) nicht, dass damit § 135 Abs. 3 GewO 1994 in einem Normwiderspruch zu § 31 GewO 1994 stünde. § 31 Abs. 1 GewO 1994 stellt eine allgemeine Regel auf, welche (einfache) Tätigkeiten dem betreffenden Gewerbe nicht vorbehalten sind, obwohl derartige Tätigkeiten ihrer Art nach in den Vorbehaltsbereich eines handwerklichen oder gebundenen Gewerbes fielen. So wird in den Gesetzesmaterialien darauf hingewiesen, dass Tätigkeiten, die innerhalb eines Handwerkes oder eines gebundenen Gewerbes ausgeübt werden, dann als eigenes freies Gewerbe ausgeübt werden können, wenn zu deren ordnungsgemäßer Verrichtung nicht Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen notwendig sind, deren Erwerb regelmäßig im Rahmen der durch den Befähigungsnachweis vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt (vgl. § 395 der Beilagen zu den Sten. Prot. des Nationalrates, XIII. GP, 132). Dem gegenüber nennt § 135 Abs. 3 GewO 1994 bestimmte Tätigkeiten, die schon ihrer Art nach nicht dem gebundenen Gewerbe gemäß § 124 Z. 3 GewO 1994 unterfallen sollen; insofern werden verschiedene Sachverhalte in unterschiedlicher Weise geregelt. Auch kann kein sachlicher Rechtfertigungsgrund für den Wertungswiderspruch gefunden werden, dass gerade beim Gewerbe der Drucker (und Druckformenhersteller) der allgemeine Grundsatz des § 31 Abs. 1 GewO 1994 (Tätigkeiten können als freies Gewerbe ausgeübt werden, wenn zu deren ordnungsgemäßer Verrichtung nicht Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen notwendig sind, deren Erwerb regelmäßig im Rahmen der durch den Befähigungsnachweis vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt) nicht gelten soll.Wenn Paragraph 135, Absatz 3, GewO 1994 bestimmte Tätigkeiten vom Vorbehaltsbereich des Gewerbes gemäß Paragraph 124, Ziffer 3, GewO 1994 ausnimmt, so bedeutet dies (noch) nicht, dass damit Paragraph 135, Absatz 3, GewO 1994 in einem Normwiderspruch zu Paragraph 31, GewO 1994 stünde. Paragraph 31, Absatz eins, GewO 1994 stellt eine allgemeine Regel auf, welche (einfache) Tätigkeiten dem betreffenden Gewerbe nicht vorbehalten sind, obwohl derartige Tätigkeiten ihrer Art nach in den Vorbehaltsbereich eines handwerklichen oder gebundenen Gewerbes fielen. So wird in den Gesetzesmaterialien darauf hingewiesen, dass Tätigkeiten, die innerhalb eines Handwerkes oder eines gebundenen Gewerbes ausgeübt werden, dann als eigenes freies Gewerbe ausgeübt werden können, wenn zu deren ordnungsgemäßer Verrichtung nicht Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen notwendig sind, deren Erwerb regelmäßig im Rahmen der durch den Befähigungsnachweis vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt vergleiche Paragraph 395, der Beilagen zu den Sten. Prot. des Nationalrates, römisch dreizehn. GP, 132). Dem gegenüber nennt Paragraph 135, Absatz 3, GewO 1994 bestimmte Tätigkeiten, die schon ihrer Art nach nicht dem gebundenen Gewerbe gemäß Paragraph 124, Ziffer 3, GewO 1994 unterfallen sollen; insofern werden verschiedene Sachverhalte in unterschiedlicher Weise geregelt. Auch kann kein sachlicher Rechtfertigungsgrund für den Wertungswiderspruch gefunden werden, dass gerade beim Gewerbe der Drucker (und Druckformenhersteller) der allgemeine Grundsatz des Paragraph 31, Absatz eins, GewO 1994 (Tätigkeiten können als freies Gewerbe ausgeübt werden, wenn zu deren ordnungsgemäßer Verrichtung nicht Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen notwendig sind, deren Erwerb regelmäßig im Rahmen der durch den Befähigungsnachweis vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt) nicht gelten soll.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.