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{'item': '99/05/0023'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.05.2000 Geschäftszahl99/05/0023 RechtssatzIm vorliegenden Fall liegt eine Übertragung im Sinne des § 13 Abs 2 lit c Wr BauO vor. Ein solcher Vorgang ist gemäß dieser Bestimmung an sich bewilligungspflichtig. Die Errichtung der öffentlichen Straße, also die Herstellung des Enteignungszweckes, bedarf gemäß § 62a Abs 1 Z 18 Wr BauO keiner Baubewilligung, da diese Bestimmung Bauführungen betreffend ua öffentliche Straßen als bewilligungsfrei erklärt. § 45 Abs 1 erster Satz Wr BauO stellt nun im ersten Halbsatz zunächst darauf ab, dass innerhalb eines Jahres um die Abteilungsbewilligung anzusuchen bzw das Bauvorhaben bei der Behörde einzureichen ist. Der zweite Halbsatz in § 45 Abs 1 erster Satz Wr BauO sieht vor, dass in den Fällen, in denen zur Herstellung des Enteignungszweckes weder eine Bewilligung noch eine Einreichung erforderlich ist, innerhalb von zwei Jahren mit der Durchführung des Vorhabens, zu dessen Zweck enteignet wurde, zu beginnen und dieses binnen vier Jahren zu beenden ist. Da die Errichtung einer öffentlichen Straße baubewilligungsfrei ist, kann nicht davon gesprochen werden, dass die sich aus dem Gesetz ergebende Abteilungsbewilligungspflicht zur Herstellung des Enteignungszweckes, nämlich die Errichtung der Verkehrsfläche, erforderlich wäre. Es kommt daher im vorliegenden Fall darauf an, dass mit der Durchführung des Vorhabens, zu dessen Zweck enteignet wurde, innerhalb von zwei Jahren im Sinne des § 45 Abs 1 erster Satz, zweiter Halbsatz Wr BauO begonnen und dieses innerhalb von vier Jahren beendet wird.Im vorliegenden Fall liegt eine Übertragung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Litera c, Wr BauO vor. Ein solcher Vorgang ist gemäß dieser Bestimmung an sich bewilligungspflichtig. Die Errichtung der öffentlichen Straße, also die Herstellung des Enteignungszweckes, bedarf gemäß Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 18, Wr BauO keiner Baubewilligung, da diese Bestimmung Bauführungen betreffend ua öffentliche Straßen als bewilligungsfrei erklärt. Paragraph 45, Absatz eins, erster Satz Wr BauO stellt nun im ersten Halbsatz zunächst darauf ab, dass innerhalb eines Jahres um die Abteilungsbewilligung anzusuchen bzw das Bauvorhaben bei der Behörde einzureichen ist. Der zweite Halbsatz in Paragraph 45, Absatz eins, erster Satz Wr BauO sieht vor, dass in den Fällen, in denen zur Herstellung des Enteignungszweckes weder eine Bewilligung noch eine Einreichung erforderlich ist, innerhalb von zwei Jahren mit der Durchführung des Vorhabens, zu dessen Zweck enteignet wurde, zu beginnen und dieses binnen vier Jahren zu beenden ist. Da die Errichtung einer öffentlichen Straße baubewilligungsfrei ist, kann nicht davon gesprochen werden, dass die sich aus dem Gesetz ergebende Abteilungsbewilligungspflicht zur Herstellung des Enteignungszweckes, nämlich die Errichtung der Verkehrsfläche, erforderlich wäre. Es kommt daher im vorliegenden Fall darauf an, dass mit der Durchführung des Vorhabens, zu dessen Zweck enteignet wurde, innerhalb von zwei Jahren im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, erster Satz, zweiter Halbsatz Wr BauO begonnen und dieses innerhalb von vier Jahren beendet wird.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.