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{'item': '99/05/0026'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.11.1999 Geschäftszahl99/05/0026 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1997/04/29 96/05/0085 6 (hier: nach dem Lageplan können zwei Beschwerdeführer von der allfälligen unrichtigen Wiedergabe der östlichen Baufluchtlinie nicht in ihren Rechten verletzt sein, da ihr Grundstück nicht so weit nach Osten reicht; es endet bei einer Länge der südlichen Baufluchtlinie von ca 6 m; durch die allfällige unrichtige Wiedergabe der nördlichen Baufluchtlinie können diese Beschwerdeführer ebenfalls in keinen Rechten verletzt sein, da ihr Grundstück südlich der zu bebauenden Liegenschaft situiert ist; diese beiden Baufluchtlinien dienen daher im Sinne des § 134 a Wr BauO nicht dem Schutz dieser Beschwerdeführer)(hier: nach dem Lageplan können zwei Beschwerdeführer von der allfälligen unrichtigen Wiedergabe der östlichen Baufluchtlinie nicht in ihren Rechten verletzt sein, da ihr Grundstück nicht so weit nach Osten reicht; es endet bei einer Länge der südlichen Baufluchtlinie von ca 6 m; durch die allfällige unrichtige Wiedergabe der nördlichen Baufluchtlinie können diese Beschwerdeführer ebenfalls in keinen Rechten verletzt sein, da ihr Grundstück südlich der zu bebauenden Liegenschaft situiert ist; diese beiden Baufluchtlinien dienen daher im Sinne des Paragraph 134, a Wr BauO nicht dem Schutz dieser Beschwerdeführer) StammrechtssatzIm nunmehr neu geschaffenen § 134a Wr BauO sind die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte des Baubewilligungsverfahrens erschöpfend aufgezählt. Lit a dieser Gesetzesstelle zählt die Bestimmungen über den Abstand eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage zu den Nachbargrundgrenzen ausdrücklich auf und orientiert sich somit an der bisherigen Judikatur des VwGH. § 134a Wr BauO schränkt jedoch die Durchsetzbarkeit der taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte durch die Tatbestandsvoraussetzung "sofern sie ihrem" (gemeint: dem Nachbarn) "Schutze dienen" ein. Dies bedeutet, daß trotz objektiven Verstoßes gegen eine unter § 134a Wr BauO subsumierbare baurechtliche Vorschrift auf die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn dann nicht zu erkennen ist, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens schon der Lage nach in subjektive Rechte des Nachbarn nicht eingegriffen werden kann.Im nunmehr neu geschaffenen Paragraph 134 a, Wr BauO sind die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte des Baubewilligungsverfahrens erschöpfend aufgezählt. Lit a dieser Gesetzesstelle zählt die Bestimmungen über den Abstand eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage zu den Nachbargrundgrenzen ausdrücklich auf und orientiert sich somit an der bisherigen Judikatur des VwGH. Paragraph 134 a, Wr BauO schränkt jedoch die Durchsetzbarkeit der taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte durch die Tatbestandsvoraussetzung "sofern sie ihrem" (gemeint: dem Nachbarn) "Schutze dienen" ein. Dies bedeutet, daß trotz objektiven Verstoßes gegen eine unter Paragraph 134 a, Wr BauO subsumierbare baurechtliche Vorschrift auf die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn dann nicht zu erkennen ist, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens schon der Lage nach in subjektive Rechte des Nachbarn nicht eingegriffen werden kann.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.