99/05/0039
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.08.1999 Geschäftszahl99/05/0039 RechtssatzDer im § 13 Abs 5 NÖ TierschutzG 1985 vorgesehene Verfall ist (jedenfalls auch) als Verwaltungsstrafe vorgesehen. Die Anordnung der Beschlagnahme nach § 39 Abs 1 VStG gilt im Hinblick auf § 285a ABGB auch für Tiere.Der im Paragraph 13, Absatz 5, NÖ TierschutzG 1985 vorgesehene Verfall ist (jedenfalls auch) als Verwaltungsstrafe vorgesehen. Die Anordnung der Beschlagnahme nach Paragraph 39, Absatz eins, VStG gilt im Hinblick auf Paragraph 285 a, ABGB auch für Tiere.