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{'item': '99/05/0086'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.05.1999 Geschäftszahl99/05/0086 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1999/05/17 99/05/0084 1 (hier ohne Klammerausdruck) Zusatz: Da die auf Grund der hiermit bereinigten Rechtslage die von der Baubehörde gemäß § 113 Abs 2b NÖ BauO 1976 idF LGBl 8200-13 vorgenommene Feststellung einer Rechtsgrundlage entbehrt, werden die bf Nachbarn durch die im baubehördlichen Verfahren erfolgte Feststellung, dass die Anordnung des Abbruches des wegen Widerspruches zum Flächenwidmungsplan nicht genehmigungsfähigen Gebäudes zu entfallen hat, in ihren Rechten verletzt.Zusatz: Da die auf Grund der hiermit bereinigten Rechtslage die von der Baubehörde gemäß Paragraph 113, Absatz 2 b, NÖ BauO 1976 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-13 vorgenommene Feststellung einer Rechtsgrundlage entbehrt, werden die bf Nachbarn durch die im baubehördlichen Verfahren erfolgte Feststellung, dass die Anordnung des Abbruches des wegen Widerspruches zum Flächenwidmungsplan nicht genehmigungsfähigen Gebäudes zu entfallen hat, in ihren Rechten verletzt. StammrechtssatzDer VfGH hat mit E vom 3.3.1999, G 132/98-9 ua, ausgesprochen, dass § 113 Abs 2a und Abs 2b NÖ BauO 1976, LGBl 8200-13, verfassungswidrig war und § 77 Abs 1 zweiter Satz NÖ BauO 1996, LGBl 8200-0, als verfassungswidrig aufgehoben wird. In diesem E sprach er auch aus, dass die verfassungswidrigen Bestimmungen auch in den beim VwGH zu 98/05/0111 (jetzt 99/05/0084) anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden seien (hier: auf Grund der hiermit bereinigten Rechtslage entbehrt die vom Bf gemäß § 113 Abs 2b NÖ BauO 1976 idF LGBl 8200-13 begehrte Feststellung einer Rechtsgrundlage; mit der Beschwerde erachtet sich der Bf in seinem Recht auf Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides verletzt, er macht geltend, dass das betreffende Gebäude den ursprünglichen Zweck als Wirtschaftsgebäude erfüllen solle und auch tatsächlich erfülle; auch wenn die Ausführung sowohl die Verwendung als Wirtschaftsgebäude als auch für Wohnzwecke eröffne, seien die Voraussetzungen gemäß § 113 Abs 2b NÖ BauO 1976 gegeben; ausgehend vom Beschwerdepunkt konnte eine Rechtsverletzung des Bf durch den hier angefochtenen Bescheid somit nicht eingetreten sein).Der VfGH hat mit E vom 3.3.1999, G 132/98-9 ua, ausgesprochen, dass Paragraph 113, Absatz 2 a und Absatz 2 b, NÖ BauO 1976, LGBl 8200-13, verfassungswidrig war und Paragraph 77, Absatz eins, zweiter Satz NÖ BauO 1996, LGBl 8200-0, als verfassungswidrig aufgehoben wird. In diesem E sprach er auch aus, dass die verfassungswidrigen Bestimmungen auch in den beim VwGH zu 98/05/0111 (jetzt 99/05/0084) anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden seien (hier: auf Grund der hiermit bereinigten Rechtslage entbehrt die vom Bf gemäß Paragraph 113, Absatz 2 b, NÖ BauO 1976 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-13 begehrte Feststellung einer Rechtsgrundlage; mit der Beschwerde erachtet sich der Bf in seinem Recht auf Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides verletzt, er macht geltend, dass das betreffende Gebäude den ursprünglichen Zweck als Wirtschaftsgebäude erfüllen solle und auch tatsächlich erfülle; auch wenn die Ausführung sowohl die Verwendung als Wirtschaftsgebäude als auch für Wohnzwecke eröffne, seien die Voraussetzungen gemäß Paragraph 113, Absatz 2 b, NÖ BauO 1976 gegeben; ausgehend vom Beschwerdepunkt konnte eine Rechtsverletzung des Bf durch den hier angefochtenen Bescheid somit nicht eingetreten sein).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.