RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.11.1999 Geschäftszahl99/05/0136 RechtssatzZum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bauauftragsbescheides waren Folientunnels der hier zu beurteilenden Art gemäß § 24 Abs 1 Z 1 OÖ BauO 1994 in der Fassung vor der Novelle 1998 bewilligungspflichtig . Durch die Bauordnungs-Novelle 1998, LGBl Nr 70, wurden aber derartige Folientunnels ohne Feuerungsanlagen gemäß § 26 Z 10 OÖ BauO 1994 bewilligungsfrei und anzeigefrei gestellt. Der Berufungsbescheid wurde nach Inkrafttreten der Bauordnungs-Novelle 1998 erlassen. Nach Art II Abs 3 der Übergangsbestimmungen dieser Novelle war jedoch das anhängige Bauauftragsverfahren nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen. § 49 OÖ BauO 1994 in der auf Grund der Übergangsbestimmung des Art II Abs 3 des LGBl Nr 1998/70 hier anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten dieser Novelle regelt jedoch nicht nur die Voraussetzungen baupolizeilicher Aufträge für bewilligungspflichtige bauliche Anlagen, sondern dehnt seinen Regelungsbereich - wie schon aus seiner Überschrift hervorgeht - auf sämtliche bewilligungslosen baulichen Anlagen, also auch auf anzeigepflichtige und nicht bewilligungspflichtige Bauvorhaben aus. Für nicht bewilligungspflichtige und nicht anzeigepflichtige bauliche Anlagen kann kein Auftrag nach § 49 Abs 1 OÖ BauO 1994, sondern nur ein solcher nach Abs 6 dieses Paragraphen erteilt werden. Dies gilt - vgl das E 27.3.1995, 93/10/0108 - auch für anhängige Verfahren im Sinne des Art II Abs 3 der Novelle LGBl Nr 1998/70, welche bei ihrer Einleitung die Erlassung eines Bauauftrages nach § 49 Abs 1 OÖ BauO 1994 wegen Ausführung einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage ohne Baubewilligung zum Gegenstand hatten und sich nunmehr infolge Änderung der Gesetzeslage zwar auf dieselben, aber nicht mehr bewilligungspflichtigen und nicht mehr anzeigepflichtigen baulichen Anlagen beziehen.Zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bauauftragsbescheides waren Folientunnels der hier zu beurteilenden Art gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, OÖ BauO 1994 in der Fassung vor der Novelle 1998 bewilligungspflichtig . Durch die Bauordnungs-Novelle 1998, LGBl Nr 70, wurden aber derartige Folientunnels ohne Feuerungsanlagen gemäß Paragraph 26, Ziffer 10, OÖ BauO 1994 bewilligungsfrei und anzeigefrei gestellt. Der Berufungsbescheid wurde nach Inkrafttreten der Bauordnungs-Novelle 1998 erlassen. Nach Artikel römisch zwei, Absatz 3, der Übergangsbestimmungen dieser Novelle war jedoch das anhängige Bauauftragsverfahren nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen. Paragraph 49, OÖ BauO 1994 in der auf Grund der Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 3, des LGBl Nr 1998/70 hier anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten dieser Novelle regelt jedoch nicht nur die Voraussetzungen baupolizeilicher Aufträge für bewilligungspflichtige bauliche Anlagen, sondern dehnt seinen Regelungsbereich - wie schon aus seiner Überschrift hervorgeht - auf sämtliche bewilligungslosen baulichen Anlagen, also auch auf anzeigepflichtige und nicht bewilligungspflichtige Bauvorhaben aus. Für nicht bewilligungspflichtige und nicht anzeigepflichtige bauliche Anlagen kann kein Auftrag nach Paragraph 49, Absatz eins, OÖ BauO 1994, sondern nur ein solcher nach Absatz 6, dieses Paragraphen erteilt werden. Dies gilt - vergleiche das E 27.3.1995, 93/10/0108 - auch für anhängige Verfahren im Sinne des Artikel römisch zwei, Absatz 3, der Novelle LGBl Nr 1998/70, welche bei ihrer Einleitung die Erlassung eines Bauauftrages nach Paragraph 49, Absatz eins, OÖ BauO 1994 wegen Ausführung einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage ohne Baubewilligung zum Gegenstand hatten und sich nunmehr infolge Änderung der Gesetzeslage zwar auf dieselben, aber nicht mehr bewilligungspflichtigen und nicht mehr anzeigepflichtigen baulichen Anlagen beziehen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.